RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/21/0069

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs1 implizit
AVG §10 Abs2
AVG §56
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/21/0070
Ra 2018/21/0071
Ra 2018/21/0072

Rechtssatz

Bei dem (nach Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fortgesetzten Verfahren über die Rückkehrentscheidungen handelt es sich um ein Verfahren, das mit dem Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz eine Einheit bildet. Diese Verfahrenseinheit wird nicht dadurch durchbrochen, dass die Verfahren einerseits - zuletzt - vom VwG und andererseits vom BFA zu führen waren. Daher erweist sich die Auffassung, eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem VwG wirke nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren, in dieser Allgemeinheit als verfehlt. Demzufolge wären die nur den Fremden persönlich zugestellten Bescheide des BFA richtigerweise ihrer Rechtsvertreterin zuzustellen gewesen (vgl. VwGH 26.4.2011, 2010/03/0186). Da diese Zustellung (trotz eines diesbezüglichen Hinweises) unterblieben ist, sind diese Bescheide des BFA nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des VwG zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerden der Fremden zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.7.2002, 2001/11/0072).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Besondere Rechtsgebiete Ende Vertretungsbefugnis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210069.L01

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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