RS Vwgh 2018/9/27 Ra 2017/10/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 Anl1
LDG 1984 Anl
PrivSchG 1962 §5 Abs1
PrivSchG 1962 §5 Abs1 litc
PrivSchG 1962 §5 Abs2
PrivSchG 1962 §5 Abs3
PrivSchG 1962 §5 Abs4
PrivSchG 1962 §5 Abs5
PrivSchG 1962 §5 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz legcit vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG 1962 angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den VORSTEHENDEN ABSÄTZEN (§ 5 Abs. 1 bis 5 PrivSchG 1962) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (vgl. VwGH 9.5.1988, 87/12/0147). Es ist nach der genannten Bestimmung nicht nur die "Bestellung der Lehrer", sondern auch "jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person" - wozu auch eine Änderung der bisher angezeigten Verwendung zu zählen ist - anzuzeigen.Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG 1962 die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz legcit vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG 1962 angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den VORSTEHENDEN ABSÄTZEN (Paragraph 5, Absatz eins bis 5 PrivSchG 1962) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen vergleiche VwGH 9.5.1988, 87/12/0147). Es ist nach der genannten Bestimmung nicht nur die "Bestellung der Lehrer", sondern auch "jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person" - wozu auch eine Änderung der bisher angezeigten Verwendung zu zählen ist - anzuzeigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100101.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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