RS Vwgh 2018/10/25 Ro 2018/09/0005

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §114
BDG 1979 §94 Abs1
BDG 1979 §94 Abs1a
BDG 1979 §94 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0085 E 17. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (vgl. E 25. Jänner 2013, 2012/09/0112).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090005.J01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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