Index
34 MonopoleRechtssatz
Eine Dispositionsmöglichkeit in einem Verwaltungsverfahren über die Parteistellung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch zu nehmen. Dies ist in dem (dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden) von Amts wegen durchgeführten Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nach dem GSpG nicht der Fall (vgl. wieder VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).Eine Dispositionsmöglichkeit in einem Verwaltungsverfahren über die Parteistellung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch zu nehmen. Dies ist in dem (dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden) von Amts wegen durchgeführten Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nach dem GSpG nicht der Fall vergleiche wieder VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L04Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021