RS Vwgh 2021/3/31 Ra 2020/17/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §8

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen. Vielmehr ist der Behörde - und auch dem Verwaltungsgericht - die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder nicht (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L03

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten