RS Vwgh 2021/3/31 Ra 2020/17/0094

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Veröffentlicht am 31.03.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen. Vielmehr ist der Behörde - und auch dem Verwaltungsgericht - die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder nicht (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen. Vielmehr ist der Behörde - und auch dem Verwaltungsgericht - die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder nicht vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L03

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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