RS Vwgh 2021/4/2 Ro 2021/01/0010

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Veröffentlicht am 02.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §39 Abs2
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §4

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. § 4 und § 19 Abs. 2 StbG) ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu § 27 StbG VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0345, Rn. 19, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010010.J06

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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