RS Vwgh 2021/4/2 Ro 2021/01/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
NAG 2005 §2b Abs3
NAG 2005 §2b Abs4
StbG 1985 §5 Abs3
StbV 1985 §2 Abs2
StbV 1985 §2 Abs4
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen (vgl. § 5 Abs. 3 StbG), so wird es, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), im Regelfall zur Beweisführung über die Identität geboten sein, gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen (vgl. zum Nichtvorliegen eines Regelfalls etwa die Hinderungsgründe nach § 2b Abs. 3 und 4 NAG). Dies zeigt auch § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der davon spricht, dass von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Unbedenklichkeit können nach § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden. Führt dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel (alleine oder in Zusammenhalt mit anderen Dokumenten - vgl. § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise von Amts wegen zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen (vgl. idS zum Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG und der zur Feststellung nach § 27 Abs. 1 StbG führenden Beweiswürdigung VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN; vgl. zur Offizialmaxime im Staatsbürgerschaftsverfahren auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017] § 5 Rz. 19).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010010.J10

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten