RS Vwgh 2021/4/13 Ra 2018/04/0130

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1 idF 2017/I/096
GewO 1994 §81 Abs2 idF 2013/I/085
GewO 1994 §81 Abs2 Z11 idF 2013/I/085

Rechtssatz

§ 81 Abs. 2 Z 11 GewO 1994 nimmt Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden, von der Genehmigungspflicht aus. Mit der durch § 81 Abs. 2 Z 11 GewO 1994 geschaffenen Genehmigungsfreistellung erfolgte eine ausdrückliche Regelung für vorübergehende Änderungen. Dieser Ausnahme hätte es nicht bedurft, wenn vorübergehende Änderungen schon per se von der Genehmigungspflicht ausgenommen wären. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Änderung des § 74 Abs. 1 GewO 1994 durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 dieses Verständnis des § 81 Abs. 2 GewO 1994 verändert hätte werden sollen, liegen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L05

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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