RS Vwgh 2021/4/13 Ra 2018/04/0130

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3
GewO 1994 §81 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0067 E 12. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhalts in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Straftatbestandes des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist auch zu prüfen, ob dieser Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand des § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu subsumieren ist, weil in einem solchen Fall das Erfordernis der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, das eine Tatbestandsvoraussetzung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bildet, nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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