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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0067 E 12. April 2018 RS 2 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, wer "eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert". Ob eine Änderung eine Genehmigung erfordert, regelt § 81 GewO 1994, wobei gemäß § 81 Abs. 2 GewO 1994 bei Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände "eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls (...) nicht gegeben ist". Das Erfordernis einer Genehmigungspflicht entfällt sohin, sofern einer der Tatbestände des § 81 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt ist. Damit kann bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes auch bei Vorliegen einer Anzeigepflicht im Sinne des § 81 Abs. 3 GewO 1994 der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, der die Vornahme einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung sanktioniert, nicht verwirklicht sein. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Gesetzeswortlaut. Die Nichterfüllung des Anzeigegebots des § 81 Abs. 3 GewO 1994 ist nach § 368 GewO 1994 zu bestrafen.Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, wer "eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert". Ob eine Änderung eine Genehmigung erfordert, regelt Paragraph 81, GewO 1994, wobei gemäß Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 bei Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände "eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, jedenfalls (...) nicht gegeben ist". Das Erfordernis einer Genehmigungspflicht entfällt sohin, sofern einer der Tatbestände des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 erfüllt ist. Damit kann bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes auch bei Vorliegen einer Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, der die Vornahme einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung sanktioniert, nicht verwirklicht sein. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Gesetzeswortlaut. Die Nichterfüllung des Anzeigegebots des Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 ist nach Paragraph 368, GewO 1994 zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L01Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021