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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §18Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/01/0003 B 22. Jänner 2021 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, unter Bezugnahme auf die sich aus Art. 4 StatusRL ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen). Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2019/01/0472 sowie VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist.Die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, unter Bezugnahme auf die sich aus Artikel 4, StatusRL ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen). Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2019/01/0472 sowie VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200006.L03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021