RS Vwgh 2021/4/26 Ra 2018/11/0176

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Veröffentlicht am 26.04.2021
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0177

Rechtssatz

Nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 hat das VwG - was die Erlangung der Parteistellung betrifft - lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Interessentenstellung glaubhaft gemacht wurden. Ob sie tatsächlich vorliegt, die Person also erwiesenermaßen alle Voraussetzungen des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 erfüllt, ist im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 erst in der Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu klären (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101).Nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 hat das VwG - was die Erlangung der Parteistellung betrifft - lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Interessentenstellung glaubhaft gemacht wurden. Ob sie tatsächlich vorliegt, die Person also erwiesenermaßen alle Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 erfüllt, ist im Hinblick auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 erst in der Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu klären vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110176.L05

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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