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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichBeachte
Rechtssatz
Nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 hat das VwG - was die Erlangung der Parteistellung betrifft - lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Interessentenstellung glaubhaft gemacht wurden. Ob sie tatsächlich vorliegt, die Person also erwiesenermaßen alle Voraussetzungen des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 erfüllt, ist im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 erst in der Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu klären (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101).Nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 hat das VwG - was die Erlangung der Parteistellung betrifft - lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Interessentenstellung glaubhaft gemacht wurden. Ob sie tatsächlich vorliegt, die Person also erwiesenermaßen alle Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 erfüllt, ist im Hinblick auf den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 erst in der Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu klären vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110176.L05Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021