RS Vwgh 2021/4/27 Ra 2019/11/0009

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs1 idF 1994/100
ÄrzteG 1998 §109 Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/11/0005 E 27.04.2021

Rechtssatz

Gemäß § 75 Abs. 1 ÄrzteG 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 100/1994 bzw. § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung vor dem Gesundheitsreformgesetz 2005 haben die Kammerangehörigen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf ausüben. Übt ein Arzt seinen Beruf demnach nur im Bereich einer einzigen Ärztekammer aus, entsteht bzw. erlischt mit dem Entstehen bzw. Erlöschen der Angehörigeneigenschaft zu einer Ärztekammer auch die Mitgliedschaft zu deren Wohlfahrtseinrichtungen (vgl. VwGH 29.9.1999, 98/11/0169, mwN). Übt ein Arzt seinen Beruf hingegen im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat (bzw. gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Stammfassung: in deren Bereich er sich zuerst niedergelassen hat). Diese Fortwirkung der Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft setzt demnach voraus, dass die ärztliche Berufsausübung gleichzeitig in mehreren Bundesländern erfolgt, und gilt, wie sich aus der Klarstellung in § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 durch die 2. Ärztegesetz-Novelle ergibt, nur solange, wie diese Tätigkeit in jenem Bundesland, in dem die Berufstätigkeit zuerst aufgenommen wurde, nicht unterbrochen wird; seit der 2. Ärztegesetz-Novelle gilt eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate als ununterbrochene Berufsausübung. Ein Berufssitz oder Dienstort in mehreren Bundesländern ist hingegen keine Voraussetzung für die Fortwirkung der Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft. Nur wenn ein Arzt seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern aufnimmt, hat er die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, ÄrzteG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, bzw. Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung vor dem Gesundheitsreformgesetz 2005 haben die Kammerangehörigen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf ausüben. Übt ein Arzt seinen Beruf demnach nur im Bereich einer einzigen Ärztekammer aus, entsteht bzw. erlischt mit dem Entstehen bzw. Erlöschen der Angehörigeneigenschaft zu einer Ärztekammer auch die Mitgliedschaft zu deren Wohlfahrtseinrichtungen vergleiche VwGH 29.9.1999, 98/11/0169, mwN). Übt ein Arzt seinen Beruf hingegen im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat (bzw. gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Stammfassung: in deren Bereich er sich zuerst niedergelassen hat). Diese Fortwirkung der Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft setzt demnach voraus, dass die ärztliche Berufsausübung gleichzeitig in mehreren Bundesländern erfolgt, und gilt, wie sich aus der Klarstellung in Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG 1998 durch die 2. Ärztegesetz-Novelle ergibt, nur solange, wie diese Tätigkeit in jenem Bundesland, in dem die Berufstätigkeit zuerst aufgenommen wurde, nicht unterbrochen wird; seit der 2. Ärztegesetz-Novelle gilt eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate als ununterbrochene Berufsausübung. Ein Berufssitz oder Dienstort in mehreren Bundesländern ist hingegen keine Voraussetzung für die Fortwirkung der Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft. Nur wenn ein Arzt seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern aufnimmt, hat er die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110009.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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