Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Y A M (auch: A) (alias M M), vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2021, W171 2223852-15/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen die gegen die Schubhaftbescheide vom 10. April 2019 und vom 10. Mai 2019 und gegen die Festnahme am 9. Mai 2019 sowie gegen die Anhaltung des Revisionswerbers vom 10. April 2019 bis 7. Mai 2019 und vom 9. Mai 2019 bis 29. Mai 2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, und gegen die diesbezüglichen Kostenentscheidungen in den Spruchpunkten A.VI. und A.VII. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
1.1. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Festnahme des Revisionswerbers am 5. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 6. September 2019 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses (auch) vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom 6. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 und gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) erhobenen Beschwerde richtet, als unbegründet abgewiesen.1.2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses (auch) vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom 6. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 und gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) erhobenen Beschwerde richtet, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27. November 2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die von der Abweisung der Revision mit Punkt II.1.2. erfasste Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.1.3. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27. November 2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die von der Abweisung der Revision mit Punkt römisch zwei.1.2. erfasste Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1.4. Spruchpunkt A.VIII. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
2. Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft festgestellt wurde, und die Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.IX. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit der Aufwandersatzantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet Mitte Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er in diesem Verfahren zu seiner Identität den Namen M. M., geboren am 1. Jänner 1999 in Kunduz, Staatsangehöriger von Afghanistan, angab. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. August 2017 zur Gänze ab und es erließ gegen den Revisionswerber - verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan - eine Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2018 als unbegründet ab.
2 Der Revisionswerber wurde straffällig und deshalb (unter anderem) wegen schwerer Körperverletzung mit Urteil vom 12. Dezember 2018 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt nachgesehen) und mit Urteil vom 24. Jänner 2019 zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt.
3 Während der Anhaltung in Strafhaft stellte der Revisionswerber im März 2019 einen Asylfolgeantrag, wobei er nunmehr angab, den Namen Y. A. zu führen, am 18. September 1999 in Grosny geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. In Bezug auf diesen Antrag hob das BFA mit Bescheid vom 18. April 2019 den faktischen Abschiebeschutz auf, was mit Beschluss des BVwG vom 6. Mai 2019 bestätigt wurde. Der Asylfolgeantrag wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 7. Juni 2019 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.Während der Anhaltung in Strafhaft stellte der Revisionswerber im März 2019 einen Asylfolgeantrag, wobei er nunmehr angab, den Namen Y. A. zu führen, am 18. September 1999 in Grosny geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. In Bezug auf diesen Antrag hob das BFA mit Bescheid vom 18. April 2019 den faktischen Abschiebeschutz auf, was mit Beschluss des BVwG vom 6. Mai 2019 bestätigt wurde. Der Asylfolgeantrag wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 7. Juni 2019 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
4 Bereits davor, nämlich am 10. April 2019, war der Revisionswerber aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss daran auf Basis des Bescheides des BFA vom selben Tag in Schubhaft genommen worden. Der Revisionswerber wurde sodann am 7. Mai 2019 - nachdem für ihn von der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war - nach Afghanistan überstellt. Da der Revisionswerber auch gegenüber den afghanischen Behörden behauptete, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, verweigerten sie die Übernahme des Revisionswerbers, sodass er am 9. Mai 2019 wieder nach Österreich rücktransferiert und anschließend festgenommen wurde.
5 In der Folge verhängte das BFA mit Bescheid vom 10. Mai 2019 über den Revisionswerber neuerlich die Schubhaft. Am selben Tag wurde er nochmals der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wiederum als Staatsangehöriger Afghanistans identifiziert und für ihn noch einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Hierauf wurde er am 29. Mai 2019 neuerlich nach Afghanistan überstellt und den dortigen Behörden übergeben. Obwohl der Revisionswerber weiterhin geltend machte, kein afghanischer Staatsangehöriger zu sein, übernahmen ihn die lokalen Behörden nach Telefonaten mit dem Konsulat in Wien. Schließlich ersuchten die afghanischen Behörden aber im Hinblick auf die vom Revisionswerber weiterhin ins Treffen geführte Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation um Rückübernahme des Revisionswerbers, die sodann entsprechend einem solchen Abkommen am 5. September 2019 erfolgte.
6 Hierauf verhängte das BFA mit Bescheid vom 6. September 2019 über den Revisionswerber, der zuvor festgenommen worden war, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung neuerlich die Schubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und es stellte gemäß § 22a Abs. 3 FPG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.Hierauf verhängte das BFA mit Bescheid vom 6. September 2019 über den Revisionswerber, der zuvor festgenommen worden war, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung neuerlich die Schubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2019 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und es stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.
7 Anfang November 2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber mit den Behörden der Russischen Föderation eingeleitet.
8 Vom BVwG wurden nach § 22a Abs. 4 BFA-VG periodische - nach der Überschreitung einer Anhaltedauer von vier Monaten und danach alle vier Wochen - Überprüfungen der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vorgenommen. Beginnend mit dem Erkenntnis vom 3. Jänner 2020 und zuletzt mit den Erkenntnissen vom 2. November 2020 (siehe dazu den die dagegen eingebrachte Revision zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tag, VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0518) und vom 27. November 2020 wurde immer wieder festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.Vom BVwG wurden nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG periodische - nach der Überschreitung einer Anhaltedauer von vier Monaten und danach alle vier Wochen - Überprüfungen der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vorgenommen. Beginnend mit dem Erkenntnis vom 3. Jänner 2020 und zuletzt mit den Erkenntnissen vom 2. November 2020 (siehe dazu den die dagegen eingebrachte Revision zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tag, VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0518) und vom 27. November 2020 wurde immer wieder festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
9 In den beiden zuletzt genannten Erkenntnissen wurde im Rahmen der Begründung auch festgestellt, dass am 4. Februar 2020 ein „Interview“ des Revisionswerbers bei der russischen Botschaft stattgefunden habe. Die Botschaft habe danach die Identität des Revisionswerbers nicht bestätigen können, aber eine Überprüfung seiner Angaben durch den russischen Migrationsdienst veranlasst. Eine endgültige Entscheidung der russischen Botschaft sei damals noch nicht vorgelegen, das BFA habe aber eine solche zuletzt am 1. Oktober 2020 und am 5. November 2020 urgiert.
10 Der Revisionswerber wurde am 27. November 2020 aufgrund einer COVID-19-Erkrankung wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in einem Spital stationär aufgenommen. Nach Beendigung der Spitalsbehandlung am 7. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber wieder festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und es wurde über ihn am selben Tag mit Bescheid des BFA wiederum gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt.Der Revisionswerber wurde am 27. November 2020 aufgrund einer COVID-19-Erkrankung wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in einem Spital stationär aufgenommen. Nach Beendigung der Spitalsbehandlung am 7. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber wieder festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und es wurde über ihn am selben Tag mit Bescheid des BFA wiederum gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt.
11 Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2021 erhob der Revisionswerber (erkennbar auch) gegen den Schubhaftbescheid vom 7. Dezember 2020 und die darauf gegründete Anhaltung sowie gegen die vorangegangenen Schubhaftbescheide vom 10. April 2019, vom 10. Mai 2019 und vom 6. September 2019 und die Anhaltungen in Schubhaft seit 10. April 2019 (erkennbar) bis 27. November 2020 eine Beschwerde, wobei der Anfechtungsumfang nach dem übrigen Inhalt der Beschwerde auch die Festnahmen am 9. Mai 2019 und am 5. September 2019 und die daran anschließenden Anhaltungen bis zur Erlassung des jeweiligen Schubhaftbescheides erfassen sollte.
12 Über diese Beschwerde entschied das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2021 im Spruch wie folgt:
„A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (Beschwerde a)) wird gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (Beschwerde a)) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft vom 09.05.2019 bis 29.05.2019 (Beschwerde b)) wird gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft vom 09.05.2019 bis 29.05.2019 (Beschwerde b)) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (Beschwerde c)) wird gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (Beschwerde c)) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.12.2020 ([Beschwerde] d)) wird gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 2 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.12.2020 ([Beschwerde] d)) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt.
V. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG wird jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG wird jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
VI. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch sechs. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
VII. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch sieben. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
VIII. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde c) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch acht. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde c) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
IX. Die Kostenersatzanträge der Parteien hinsichtlich der Beschwerde zu d) werden gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch neun. Die Kostenersatzanträge der Parteien hinsichtlich der Beschwerde zu d) werden gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
13 Gegen die Spruchpunkte A.I. bis A.III. und gegen die Spruchpunkte A.V. bis A.IX. - der letztgenannte Spruchpunkt wird allerdings erkennbar nur insoweit angefochten, als damit der Kostenersatzantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
14 Vorauszuschicken ist, dass sich die Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. sowie A.VI. und A.VII. richtet, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist. Im Übrigen, betreffend die Spruchpunkte A.III. und A.V. sowie A.VIII. und A.IX., ist die Revision einerseits wegen der Notwendigkeit zur Klarstellung in der Folge behandelter Rechtsfragen, andererseits wegen Abweichens von schon bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Frage der Effektuierbarkeit einer Abschiebung zulässig; insoweit ist sie teilweise auch berechtigt.Vorauszuschicken ist, dass sich die Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. sowie A.VI. und A.VII. richtet, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist. Im Übrigen, betreffend die Spruchpunkte A.III. und A.V. sowie A.VIII. und A.IX., ist die Revision einerseits wegen der Notwendigkeit zur Klarstellung in der Folge behandelter Rechtsfragen, andererseits wegen Abweichens von schon bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Frage der Effektuierbarkeit einer Abschiebung zulässig; insoweit ist sie teilweise auch berechtigt.
Zu den Spruchpunkten A.I. und A.II. sowie A.VI. und A.VII.:
15 In der Begründung der Spruchpunkte A.I. und A.II. ging das BVwG zunächst davon aus, dass die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft seit 10. April 2019 nicht durch den gescheiterten Abschiebeversuch vom 7. Mai 2019 bis 9. Mai 2019 beendet, sondern bis zum 29. Mai 2019 „fortgeführt“ worden sei. Einerseits habe es nämlich keine formelle Entlassung aus der Schubhaft gegeben, andererseits sei der Revisionswerber von den afghanischen Behörden nicht übernommen und „von den österreichischen Organen gleich wieder ins Land zurückgebracht“ worden. Erst durch die Übergabe des Revisionswerbers an die afghanischen Behörden am 29. Mai 2019 und die damit erfolgreiche Abschiebung sei die Schubhaft dann faktisch und rechtlich beendet worden. Da aber innerhalb der sechswöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG keine Schubhaftbeschwerde eingebracht worden sei, erweise sich die gegenständliche Beschwerde in dem aus den Spruchpunkten A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Umfang als verspätet.In der Begründung der Spruchpunkte A.I. und A.II. ging das BVwG zunächst davon aus, dass die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft seit 10. April 2019 nicht durch den gescheiterten Abschiebeversuch vom 7. Mai 2019 bis 9. Mai 2019 beendet, sondern bis zum 29. Mai 2019 „fortgeführt“ worden sei. Einerseits habe es nämlich keine formelle Entlassung aus der Schubhaft gegeben, andererseits sei der Revisionswerber von den afghanischen Behörden nicht übernommen und „von den österreichischen Organen gleich wieder ins Land zurückgebracht“ worden. Erst durch die Übergabe des Revisionswerbers an die afghanischen Behörden am 29. Mai 2019 und die damit erfolgreiche Abschiebung sei die Schubhaft dann faktisch und rechtlich beendet worden. Da aber innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG keine Schubhaftbeschwerde eingebracht worden sei, erweise sich die gegenständliche Beschwerde in dem aus den Spruchpunkten A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Umfang als verspätet.
16 Dazu wird in der Revision bei Bekämpfung der Kostenentscheidungen in den Spruchpunkten A.VI. und A.VII., der Sache nach aber auch in Bezug auf die Spruchpunkte A.I. und A.II., (nur) geltend gemacht, in der Beschwerde sei der ab dem 10. April 2019 angefochtene Haftzeitraum „explizit“ dahingehend eingeschränkt worden, dass jene Zeiträume, für die die Beschwerdefrist bereits verstrichen sei, nicht bekämpft würden, sondern „zur Dokumentation des gesamten Verfahrensgangs“ erwähnt worden seien.
17 In erster Linie ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass eine derartige Einschränkung in Form der Bedingung der Rechtzeitigkeit unzulässig wäre. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerde eine entsprechende ausdrückliche Einschränkung entnehmen lässt. Es findet sich zwar in der Beschwerde eine Passage, wonach „sehr wohl bekannt ist, dass gewisse Fristen ggf bereits abgelaufen sind und demnach Entscheidungen (Bescheide als auch Erkenntnisse) rechtskräftig sind bzw keine Möglichkeit der Anfechtung mehr bieten“, wobei „diese“ dennnoch „im ggst Verfahren vorgebracht [werden], um den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang zu dokumentieren sowie die persönliche Freiheitsentziehung des BF seit 10.04.2019 als Beweis im ggst Verfahren zu erheben.“ Aus diesen allgemein gehaltenen Formulierungen musste das BVwG aber nicht ableiten, dass damit der in der Beschwerde insoweit ausdrücklich umschriebene Anfechtungsumfang - insbesondere auch die Schubhaftbescheide vom 10. April 2019 und vom 10. Mai 2019 sowie die Anhaltung des Revisionswerbers seit 10. April 2019 (bis 29. Mai 2019) - wieder eingeschränkt werden sollte, zumal die Beschwerdegründe auch konkrete Ausführungen zur diesbezüglichen Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthalten und überdies abschließend noch einmal als Hauptantrag die Feststellung begehrt wurde, dass „die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung im Stande der Schubhaft sowie der Festnahme nach dem BFA-VG seit dem 10.04.2019“ in rechtswidriger Weise erfolgt seien. Vor diesem Hintergrund war die Deutung des Beschwerdeinhalts durch das BVwG aber zumindest vertretbar, was insoweit der Zulässigkeit der Revision jedenfalls entgegensteht (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181, Rn. 11, mwN).In erster Linie ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass eine derartige Einschränkung in Form der Bedingung der Rechtzeitigkeit unzulässig wäre. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerde eine entsprechende ausdrückliche Einschränkung entnehmen lässt. Es findet sich zwar in der Beschwerde eine Passage, wonach „sehr wohl bekannt ist, dass gewisse Fristen ggf bereits abgelaufen sind und demnach Entscheidungen (Bescheide als auch Erkenntnisse) rechtskräftig sind bzw keine Möglichkeit der Anfechtung mehr bieten“, wobei „diese“ dennnoch „im ggst Verfahren vorgebracht [werden], um den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang zu dokumentieren sowie die persönliche Freiheitsentziehung des BF seit 10.04.2019 als Beweis im ggst Verfahren zu erheben.“ Aus diesen allgemein gehaltenen Formulierungen musste das BVwG aber nicht ableiten, dass damit der in der Beschwerde insoweit ausdrücklich umschriebene Anfechtungsumfang - insbesondere auch die Schubhaftbescheide vom 10. April 2019 und vom 10. Mai 2019 sowie die Anhaltung des Revisionswerbers seit 10. April 2019 (bis 29. Mai 2019) - wieder eingeschränkt werden sollte, zumal die Beschwerdegründe auch konkrete Ausführungen zur diesbezüglichen Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthalten und überdies abschließend noch einmal als Hauptantrag die Feststellung begehrt wurde, dass „die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung im Stande der Schubhaft sowie der Festnahme nach dem BFA-VG seit dem 10.04.2019“ in rechtswidriger Weise erfolgt seien. Vor diesem Hintergrund war die Deutung des Beschwerdeinhalts durch das BVwG aber zumindest vertretbar, was insoweit der Zulässigkeit der Revision jedenfalls entgegensteht vergleiche , etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181, Rn. 11, mwN).
18 Allerdings trifft die Beurteilung des BVwG, die Schubhaft sei durch den gescheiterten Abschiebeversuch vom 7. bis 9. Mai 2019 nicht unterbrochen worden, der sich der Revisionswerber in der Revision anschließt, nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Nichtunterbrechung der Schubhaft in einem Fall angenommen, in dem der Fremde zwecks Durchführung seiner Abschiebung aus den Hafträumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums (zweimal) zum Flughafen Wien - Schwechat verbracht und nach dem aufgrund des Widerstands des Fremden im Flugzeug herbeigeführten Scheitern der Abschiebeversuche umgehend in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde, sich somit nie außerhalb behördlicher Gewahrsame befunden hatte und die Schubhaft auch nie erkennbar beendet worden war. Daraus wurde gefolgert, dass es für die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides nach den gescheiterten Abschiebeversuchen keine Grundlage gegeben und das BFA insoweit eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, somit den dort in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet habe (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106, Rn. 20/21). Dieser Fall ist aber nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen, in der sich der Revisionswerber im Zuge der Abschiebung bereits im Ausland befunden hatte und dort seine Übernahme durch die Behörden des Zielstaats abgelehnt wurde. Auch wenn sich der Revisionswerber durchgehend in der Gewahrsame österreichischer Sicherheitsorgane befand, so wurde die Schubhaft jedenfalls mit der Außerlandesbringung und dem dadurch bewirkten Verlassen des Bundesgebietes beendet. Demzufolge war die neuerliche Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 10. Mai 2019 nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 25.4.2014, 2013/21/0077, wo in einem vergleichbaren Fall nicht von der Unzulässigkeit der wiederholten Schubhaftverhängung ausgegangen wurde).Allerdings trifft die Beurteilung des BVwG, die Schubhaft sei durch den gescheiterten Abschiebeversuch vom 7. bis 9. Mai 2019 nicht unterbrochen worden, der sich der Revisionswerber in der Revision anschließt, nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Nichtunterbrechung der Schubhaft in einem Fall angenommen, in dem der Fremde zwecks Durchführung seiner Abschiebung aus den Hafträumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums (zweimal) zum Flughafen Wien - Schwechat verbracht und nach dem aufgrund des Widerstands des Fremden im Flugzeug herbeigeführten Scheitern der Abschiebeversuche umgehend in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde, sich somit nie außerhalb behördlicher Gewahrsame befunden hatte und die Schubhaft auch nie erkennbar beendet worden war. Daraus wurde gefolgert, dass es für die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides nach den gescheiterten Abschiebeversuchen keine Grundlage gegeben und das BFA insoweit eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, somit den dort in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet habe (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106, Rn. 20/21). Dieser Fall ist aber nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen, in der sich der Revisionswerber im Zuge der Abschiebung bereits im Ausland befunden hatte und dort seine Übernahme durch die Behörden des Zielstaats abgelehnt wurde. Auch wenn sich der Revisionswerber durchgehend in der Gewahrsame österreichischer Sicherheitsorgane befand, so wurde die Schubhaft jedenfalls mit der Außerlandesbringung und dem dadurch bewirkten Verlassen des Bundesgebietes beendet. Demzufolge war die neuerliche Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 10. Mai 2019 nicht rechtswidrig vergleiche , VwGH 25.4.2014, 2013/21/0077, wo in einem vergleichbaren Fall nicht von der Unzulässigkeit der wiederholten Schubhaftverhängung ausgegangen wurde).
19 Dass aber für den von den Spruchpunkten A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses erfassten Zeitraum die Beschwerde jedenfalls verspätet erhoben wurde, kann am Maßstab des (grundlegenden) Erkenntnisses VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage gelten, nicht zweifelhaft sein und wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt. Danach wäre die Beschwerde nämlich spätestens sechs Wochen nach der Beendigung der Schubhaft (7. Mai 2019 bzw. 29. Mai 2019) einzubringen gewesen, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall war. Insoweit liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen war.Dass aber für den von den Spruchpunkten A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses erfassten Zeitraum die Beschwerde jedenfalls verspätet erhoben wurde, kann am Maßstab des (grundlegenden) Erkenntnisses VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rech