TE Vwgh Beschluss 2021/5/12 Ra 2021/02/0103

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §4 Abs2
VStG §9 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Ing. S in L, vertreten durch Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwaltspartnerschaft in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. Februar 2021, LVwG-S-2193/001-2020, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines bestimmten Unternehmens wegen dessen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG schuldig erachtet und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht für zulässig erklärt.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird die Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für den inkriminierten Mangel des näher bestimmten Fahrzeuges aus dem Fuhrpark des Unternehmens in Abrede gestellt, weil das Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette habe und eine Fehlleistung der betriebseigenen Werkstatt, die diesen Mangel übersehen hatte, nicht der Geschäftsführung zugerechnet werden dürfe. Die angefochtene Entscheidung fordere ein Kontrollsystem, welches weder von der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Judikatur gedeckt sei, noch von den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes.

6        Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zunächst enthält das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung keine konkret formulierte Rechtsfrage und kann insoweit nicht als gesetzmäßige Ausführung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision angesehen werden.

7        Insoweit der Revisionswerber eine Abweichung von Judikatur behauptet, ohne näher auszuführen, von welcher Judikatur inwiefern abgewichen worden sei, gelingt es ihm nicht, eine wesentliche Rechtsfrage darzulegen (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0053; VwGH 17.2.2021, Ra 2021/02/0026, jeweils mwN). Wird in der - für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebliche - Zulässigkeitsbegründung der Revision Bezug auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genommen, hat die revisionswerbende Partei unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243, mwN). Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2020/02/0211, mwN).

8        In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird weder zum Ausdruck gebracht, inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung abweicht, noch findet sich irgendein Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre. Ebenso wenig wird näher dargelegt, von welchen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes die angefochtene Entscheidung „nicht gedeckt“ sei.

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020103.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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