TE Vwgh Beschluss 2021/5/12 Ra 2021/02/0102

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
MRK Art6
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4 idF 1990/067
VStG §2 Abs1
VStG §2 Abs2
VStG §5 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in M (Deutschland), vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. November 2020, VGW-031/061/15932/2019-1, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bestimmten Fahrzeuges unterlassen, der näher genannten Behörde auf schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bestimmten Fahrzeuges unterlassen, der näher genannten Behörde auf schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort gelenkt habe. Wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber zunächst unter Hinweis auf Judikatur aus, das Verwaltungsgericht sei mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Thema der faktischen Unmöglichkeit der Lenkerauskunft“ abgewichen bzw. habe diese Rechtsprechung nicht berücksichtigt.

7        Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die vom Revisionswerber angeführten Judikaturzitate betreffen jeweils die allgemeine Aussage, dass ein Verschulden nicht gegeben sei, wenn es aufgrund bestimmter, glaubhaft zu machender Umstände dem Zulassungsbesitzer tatsächlich unmöglich sein sollte, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor.

8        Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Revisionswerber damit verantwortet, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug handle und mehrere Fahrer in Frage kämen. Der Revisionswerber weist nun in der Zulässigkeitsbegründung darauf hin, dass er der Behörde mitgeteilt habe, dass er auf dem Bildmaterial den Fahrer nicht erkennen könne und dass er die Meinung vertrete, dass es Aufgabe der Behörde sei, nachzuweisen, wer zum fraglichen Zeitpunkt Lenker gewesen sei, „und nicht umgekehrt“.

9        Zunächst ist dazu festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0165, mwN).Zunächst ist dazu festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0165, mwN).

10       Ferner sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 103 Abs. 2 KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn die Auskunft iSd § 103 Abs. 2 KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (VwGH 7.7.2016, Ra 2016/02/0141, mwN). Dass der Revisionswerber entsprechende Aufzeichnungen geführt habe, hat er aber nicht einmal behauptet; ebenso wenig hat er eine andere Person genannt, die diese Auskunft erteilen könnte. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass auch die subjektive Tatseite erfüllt sei (vgl. dazu etwa VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Von einem Abweichen von der hg. Judikatur kann somit nicht die Rede sein.Ferner sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn die Auskunft iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (VwGH 7.7.2016, Ra 2016/02/0141, mwN). Dass der Revisionswerber entsprechende Aufzeichnungen geführt habe, hat er aber nicht einmal behauptet; ebenso wenig hat er eine andere Person genannt, die diese Auskunft erteilen könnte. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass auch die subjektive Tatseite erfüllt sei vergleiche , dazu etwa VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Von einem Abweichen von der hg. Judikatur kann somit nicht die Rede sein.

11       Im Übrigen wurde im Gegensatz zur Behauptung des Revisionswerbers dem Revisionswerber nicht zur Last gelegt, dass er kein Fahrtenbuch geführt habe, sondern dass er nicht die gesetzlich geforderte Auskunft zum Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges erteilt hat. Die Verpflichtung zur Führung entsprechender Aufzeichnungen nach § 103 Abs. 2 KFG greift nur dann, wenn eine Auskunft ohne solche Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte. Die Ausführungen in der Revision dazu gehen von daher ins Leere.Im Übrigen wurde im Gegensatz zur Behauptung des Revisionswerbers dem Revisionswerber nicht zur Last gelegt, dass er kein Fahrtenbuch geführt habe, sondern dass er nicht die gesetzlich geforderte Auskunft zum Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges erteilt hat. Die Verpflichtung zur Führung entsprechender Aufzeichnungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG greift nur dann, wenn eine Auskunft ohne solche Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte. Die Ausführungen in der Revision dazu gehen von daher ins Leere.

12       Soweit der Revisionswerber ferner - wie bereits in der Beschwerde - auf das Verbot der Selbstbezichtigung und die Verfassungswidrigkeit einer derartigen Lenkererhebung bzw. einer Auskunft über den Lenker nach deutschem Recht und schließlich auf eine behauptete Verletzung des Art. 6 EMRK durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG verweist, genügt es, auf die zutreffenden und mit Judikaturzitaten versehenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Demnach wurde die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG mit Art. 6 EMRK vom Verwaltungsgerichtshof bereits unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR 10.1.2008, Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00, bejaht (VwGH 5.2.2015, Ra 2015/02/0017; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267).Soweit der Revisionswerber ferner - wie bereits in der Beschwerde - auf das Verbot der Selbstbezichtigung und die Verfassungswidrigkeit einer derartigen Lenkererhebung bzw. einer Auskunft über den Lenker nach deutschem Recht und schließlich auf eine behauptete Verletzung des Artikel 6, EMRK durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verweist, genügt es, auf die zutreffenden und mit Judikaturzitaten versehenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Demnach wurde die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit Artikel 6, EMRK vom Verwaltungsgerichtshof bereits unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR 10.1.2008, Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00, bejaht (VwGH 5.2.2015, Ra 2015/02/0017; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267).

13       Insofern in der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, bei der Regelung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs. 2 KFG handle es sich um eine für deutsche Staatsbürger überraschende und ihrer Rechtsordnung diametral entgegenstehende Vorschrift, spricht die Revision wiederum die subjektive Tatseite an, kann aber damit kein mangelndes Verschulden darlegen:Insofern in der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, bei der Regelung der Auskunftspflicht iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG handle es sich um eine für deutsche Staatsbürger überraschende und ihrer Rechtsordnung diametral entgegenstehende Vorschrift, spricht die Revision wiederum die subjektive Tatseite an, kann aber damit kein mangelndes Verschulden darlegen:

14       Bezüglich einer Auskunftsverpflichtung, wie sie in § 103 Abs. 2 KFG 1967 getroffen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer dieser Regelung (soweit hier maßgeblich) vergleichbaren Bestimmung in § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, ausgesprochen, „dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen“ (siehe VwGH 18.9.2000, 99/17/0192, vgl. dazu auch VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012). Diese Rechtsprechung ist auch im Revisionsfall maßgeblich. Dass es für den Revisionswerber völlig unerwartet gewesen sei, dass das fragliche Dienstfahrzeug in Österreich verwendet werde, hat er nie behauptet.Bezüglich einer Auskunftsverpflichtung, wie sie in Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 getroffen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer dieser Regelung (soweit hier maßgeblich) vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 7, Absatz 4, des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1990,, ausgesprochen, „dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen“ (siehe VwGH 18.9.2000, 99/17/0192, vergleiche , dazu auch VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012). Diese Rechtsprechung ist auch im Revisionsfall maßgeblich. Dass es für den Revisionswerber völlig unerwartet gewesen sei, dass das fragliche Dienstfahrzeug in Österreich verwendet werde, hat er nie behauptet.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2021

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020102.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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