TE Vwgh Beschluss 2021/5/12 Ra 2021/02/0101

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Dr. Z in B, vertreten durch Dr. Peter Zach, Dr. Reinhard Teubl, Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Februar 2021, LVwG 30.16-200/2021-2, betreffend Zurückweisung iA Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18. November 2020 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, einen näher bestimmten PKW zu einer näher bezeichneten Zeit und an einem näher ausgeführten Tatort ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung gelenkt zu haben, welche ihm zuvor entzogen worden war. Über ihn wurde wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18. November 2020 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, einen näher bestimmten PKW zu einer näher bezeichneten Zeit und an einem näher ausgeführten Tatort ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung gelenkt zu haben, welche ihm zuvor entzogen worden war. Über ihn wurde wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

2        Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        In der zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein ausschlaggebenden Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, die Revision sei deshalb zulässig, weil dem LVwG ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen sei, „indem es die Schutzvorschrift des § 13 Abs. 3 AVG im zuvor liegenden Sachverhalt“ unrichtig ausgelegt habe. Dabei handle es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil der angefochtene Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. eine solche nicht über diese Rechtsfrage bestehe.In der zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein ausschlaggebenden Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, die Revision sei deshalb zulässig, weil dem LVwG ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen sei, „indem es die Schutzvorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im zuvor liegenden Sachverhalt“ unrichtig ausgelegt habe. Dabei handle es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil der angefochtene Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. eine solche nicht über diese Rechtsfrage bestehe.

7        Die vorliegende Revision erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil das Zulässigkeitsvorbringen weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, noch einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herstellt. Fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig (vgl. etwa VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). Dies gilt auch für das ohne konkrete Darlegung pauschal behauptete Abweichen von der - im Übrigen nicht näher ausgeführten - bisherigen Rechtsprechung wie auch für das behauptete Fehlen von Rechtsprechung zu - nicht weiter konkretisierten - Rechtsfragen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/18/0434, mwN).Die vorliegende Revision erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil das Zulässigkeitsvorbringen weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, noch einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herstellt. Fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig vergleiche , etwa VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). Dies gilt auch für das ohne konkrete Darlegung pauschal behauptete Abweichen von der - im Übrigen nicht näher ausgeführten - bisherigen Rechtsprechung wie auch für das behauptete Fehlen von Rechtsprechung zu - nicht weiter konkretisierten - Rechtsfragen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 21.1.2021, Ra 2020/18/0434, mwN).

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020101.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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