TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/5 405-4/3848/1/9-2021

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Entscheidungsdatum

05.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §45 Abs1 letzter Satz
VStG §45 Abs1
StVO §52 lita Z11a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von AB AA, AF 3a, AD, gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 03.03.2021, Zahl xx-2020,

zu R e c h t:

I.     Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der ausgesprochenen Ermahnung dahingehend abgeändert wird, dass
- es statt „AHstraße“ richtig „AHweg“ zu lauten hat und
- nach dem Wort „Straßenverkehrsordnung“ eingefügt wird „BGBl Nr. 159/1960 idgF“ und nach dem Wort „Verwaltungsstrafgesetzes“ eingefügt wird „BGBl Nr. 1991/52 idgF“.

II.    Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.   Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang:

1.1.

Am 17.10.2020 wurde durch ein Wacheorgan eine Organstrafverfügung ausgestellt.

Nach Erlassung der Anonymverfügung vom 01.12.2020 gegen den Zulassungsbesitzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xy wegen des Parkens des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung Parken verboten“ am 17.10.2020 von 10:08 bis 10:20 Uhr in der Gemeinde AL, AHstraße gegenüber dem Haus Nr. 4 und einer Lenkererhebung erging an Herrn AB AA die Strafverfügung vom 16.02.2021 mit Vorschreibung einer Geldstrafe in der Höhe von € 50,-.

Von diesem wurde durch seinen bevollmächtigten Vertreter Einspruch erhoben und die Einstellung des Strafverfahrens gefordert. Das Fahrzeug sei nur zwei Minuten in der Parkverbotszone gestanden. Verwiesen wurde auf die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 6 VStG, die zwei Minuten zu lange Standzeit habe straffrei zu bleiben. Eine Ermahnung könne unterbleiben, da die Bezugsperson, wegen der das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, weggezogen sei.

Mit Straferkenntnis vom 03.03.2021 wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 11a und 13a iVm § 24 Abs 3 lit a StVO von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgesprochen. Dies um von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

1.2.

Gegen diesen Ausspruch der Ermahnung wurde vom bevollmächtigten Vertreter mit Email vom 06.04.2021 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass ihm die Verordnung der Gemeinde AL über die Verkehrsbeschränkung am angegebenen Ort der Begehung (noch) nicht vorliege. Recherchen im Internet bzw. mittels Routenplaner hätten ergeben, dass es die „AHstraße“ nicht gebe. Auch das amtliche Straßenverzeichnis der Statistik Austria kenne keine AHstraße dh den angegebenen Tatort gebe es nicht.

Die Ermahnung sei rechtswidrig, da nach § 45 Abs 1 VStG die Behörde dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilen kann, aber nicht muss. In der Ermahnung sei mit keinem Wort erwähnt, weshalb eine Ermahnung geboten sei, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Er sei noch nie wegen Nichteinhaltung eines Parkverbotes bestraft oder ermahnt worden. Die Ermahnung sei daher unbegründet.

Die Behörde habe entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung keine Überprüfung vorgenommen und habe die Intention ihn zu schikanieren und zu schädigen. Es folgen noch weitere Ausführungen zur Tätigkeit der Behörde. Es wurde um Gewährung einer Frist zur Beschaffung der Verordnung der Gemeinde AL sowie zur Ergänzung der Beschwerde ersucht. Es werde der Antrag gestellt, das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, die Z 4 als Einstellungstatbestand scheide hier jedenfalls aus.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 07.04.2021 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Teilnahme an dieser verzichtet wird.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde von der Gemeinde AL die verfahrensgegenständliche Verordnung sowie Lichtbilder über die Anbringung der verordneten Verkehrszeichen am 16.04.2021 übermittelt. Diese wurde auf Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers diesem per Email am 26.04.2021 übermittelt.

Der Beschwerdeführer selbst teilte am 30.04.2021 mit, dass er an der mündlichen Verhandlung aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen wird. Eine Vertagung wurde nicht beantragt.

Am 04.05.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter (Vater) des Beschwerdeführers teilnahm. Von diesem wurde im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen. Zusätzlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Organstrafverfügung nicht korrekt sei, da sich der Vermerk „mit Lenker“ darauf befinde und die Angabe der Dienststelle „Gemeinde AL“ nicht stimmen könne. Da es den Tatort AHstraße nicht gebe, könne es das Delikt nicht geben und wurde auf die Konkretisierungspflicht verwiesen. Ob das Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Parkplatz gestanden sei, wisse er nicht. Sein Sohn habe einer Freundin beim Übersiedeln geholfen. Es müsse in einem Fall wie diesen so etwas wie ein Bagatelldelikt geben und sei das Verfahren wegen Unverhältnismäßigkeit gar nicht zu führen gewesen (Kosten, Überlastung der Behörde). Eine Ermahnung könne seiner Beurteilung nach nur ausgesprochen werden, wenn dies geboten sei bspw bei jemanden, der vorher eine Übertretung gleicher Art begangen habe. Die Behörde hätte klarlegen müssen, warum von der Begehung einer gleichartigen strafbaren Handlung auszugehen gewesen sei. Es habe kein Anlass dazu bestanden. In anderen Fällen setze die Polizei auf Information und nicht auf Bestrafung. Es gebe keinen Grund für eine Ermahnung, sodass diese rechtswidrig sei.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt, wobei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den unter Punkt 1 dargestellten Verfahrensgang verwiesen und darüber hinaus Folgendes festgestellt wird:

Der Beschwerdeführer parkte am 17.10.2020 von 10:08 bis 10:20 Uhr, somit länger als 10 Minuten, in der Gemeinde AL, AHweg gegenüber dem Haus Nr. 4 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xy im Bereich des Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung Parken verboten“. Die Parkverbotszone wurde von der Gemeinde AL mit Verordnung erlassen (Zahl www, Beschluss Gemeindevertretung am 28.10.2013), der AHweg liegt in dieser Parkverbotszone. Die Missachtung dieser Parkverbotszone wurde durch eine dienstliche Wahrnehmung eines Kontrollorganes (Dienstnummer 1294) wahrgenommen, wobei die Abstellung des Fahrzeuges auf einem nicht als Parkfläche gekennzeichneten Bereich erfolgte. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Richtig ist, dass es eine AHstraße im Gemeindegebiet AL nicht gibt, sondern nur einen AHweg, welcher sich laut Planbeilage der Verordnung in der verordneten Parkverbotszone befindet. Diese Feststellung ergibt sich aus dem im Internet abrufbaren Straßenverzeichnis der Gemeinde AL bzw. über eine SAGIS online Abfrage (https://www.salzburg.gv.at/sagismobile/sagisonline bzw. https://www.sn.at/wiki/Stra%C3%9Fen_der_Gemeinde_AL_).

Ob und warum sich auf der Organstrafverfügung in der Zeile „Name, Geburtsdatum“ der Vermerk „mit Lenker“ befindet (wie in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht), war nicht entscheidungswesentlich. Aufgrund der ausgestellten Organstrafverfügung durch ein besonders geschultes Organ der öffentlichen Aufsicht war für das Landesverwaltungsgericht plausibel davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht auf einer gekennzeichneten Parkfläche und damit nicht rechtskonform gestanden ist, da es in solch einem Fall nicht zur Ausstellung einer Organstrafverfügung gekommen wäre. Das erstmalige Vorbingen in der Beschwerdeverhandlung, dass das Parken im Zusammenhang mit einer Ladetätigkeit im Rahmen einer Übersiedlung gestanden sei, wurde nicht näher zeitlich oder inhaltlich konkretisiert, sodass es als Schutzbehauptung zu bewerten ist. Weitere Unklarheiten oder Widersprüche bei der Feststellung des Sachverhaltes haben sich nicht ergeben.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 52 lit a Z 11a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl 159/1960 idgF zeigt ein solches Zeichen

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P52/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40214082/image032.png

den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

Gemäß § 52 lit a Z 13a StVO, zeigt dieses Zeichen

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P52/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40214082/image035.png

mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Im gegenständlichen Fall wurde durch die Verordnung der Gemeinde AL vom 28.10.2013 (in Kraft seit 01.04.2014) in dem in der Verordnung näher bestimmten räumlichen Bereich eine „Parkverbotszone“ erlassen, in welche der AHweg fällt. Die Verordnung wurde durch Anbringung der Verkehrszeichen am 09.04.2014 laut Aktenvermerk entsprechend kundgemacht.

Gemäß § 24 Abs 3 lit a StVO ist das Parken außer in den im Abs 1 angeführten Fällen noch verboten im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ und „Wechselseitiges Parkverbot“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs 8.

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 28 ist unter „Parken“ das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer zu verstehen.

Gemäß Z 27 leg cit ist unter „Halten“ eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen.

Als erwiesen ist für das Landesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt hat, indem er das Fahrzeug in der Parkverbotszone des AHwegs gegenüber Haus Nr aa auf einem nicht als Parkfläche gekennzeichneten Bereich länger als 10 Minuten stehen gelassen hat. Für diese Verwaltungsübertretung gibt es auch keine Bagatellgrenze in dem Sinne, dass eine nur 1- bis 2-minütige Überschreitung der erlaubten Parkdauer einer Erfüllung des Tatbestandes entgegenstehen würde. Dieser Umstand kann nur im Rahmen von § 45 Abs 1 Z 4 VStG von Relevanz sein.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen anzunehmende Tat zu enthalten, wozu auch die Angabe des Tatorts zählt. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 05.09.20213, 2013/09/0065 ua).

Hinsichtlich des vorgeworfenen Tatorts war dem Beschwerdevorbringen Recht zu geben, dass es eine AHstraße im Gemeindegebiet AL nicht gibt und dieser richtigerweise AHweg heißen muss.

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44 a VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a RZ 1 Stand 1.5.2017, rdb.at).

Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036 mit Verweis auf VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Diese Abänderungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts hat darin ihre Grenzen, als ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts darstellt (vgl VwGH 30.01.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.

Im gegenständlichen Fall ist die einjährige Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Aus einem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts erfolgten Versehens wurde statt AHweg fälschlich AHstraße angegeben, jedoch war auch dem Beschwerdeführer letztlich klar, um welchen Tatort es sich bei dem vorgeworfenen Ort gehandelt hat und war er bei Wahrung seiner Rechtschutzinteressen nicht gehindert. Die Korrektur auf AHweg war daher als zulässige Abänderung vorzunehmen. Durch die Angabe AHweg „ggü Haus Nr. aa“ ist der Tatort ausreichend konkretisiert.

Weiters waren die Fundstellen der zitierten Gesetzesstellen aufgrund einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu ergänzen (siehe VwGH Entscheidung vom 29.03.2021, Ra 2021/02/0023-6).

Gemäß § 45 Abs 1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   ….

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die mit der Beschwerde beantragte Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG war nicht auszusprechen, da der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat und auch keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Weiters wurde bekämpft, dass anstelle der Einstellung gemäß Z 4 leg cit eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG von der belangten Behörde ausgesprochen wurde.

Um eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; 3.4.2019, Ra 2018/08/0241; 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Wenn die genannten Umstände vorliegen, dann liegt eine Entscheidung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0088 ua).

Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109 vgl. E 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist es schon fraglich, ob alle der drei erforderlichen Voraussetzungen iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vorliegen. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat, im gegenständlichen Fall das Parken in Dauer von zwei Minuten über die zulässige Parkdauer hinaus und das Verschulden mögen gering sein, jedoch kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als nicht gering eingestuft werden.

Mit einem Parkverbot sollen generell Halteflächen für Fahrzeuglenker freigehalten werden. Aus der verfahrensgegenständlichen Verordnung ergibt sich zudem, dass in der verordneten Parkverbotszone insbesondere zur Freihaltung beider Fahrbahnen, die Zufahrt zu den Gebäuden und die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge gewährleistet werden soll. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer der verkehrspolitischen Intention der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift zuwidergehandelt.

Das zu schützende Rechtsgut besteht in der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO immerhin Geldstrafen bis zu € 726,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens (siehe VwGH 19.06.2018, ra 2017/02/0102).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch die belangte Behörde – ohne nähere Begründung – von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsguts ausgegangen, was im Beschwerdeverfahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlimmerungsverbot § 42 VwGVG) nicht mehr abgeändert werden darf.

Zentrales Beschwerdebegehren ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens um eine Vormerkung zu verhindern.

Die belangte Behörde hat von ihr in § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, indem sie anstatt der Einstellung gemäß Z 4 leg cit eine Ermahnung ausgesprochen hat.

Gemäß der gesetzlichen Grundlage „kann“ die Behörde dann eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz liegt nach der Rechtsprechung des VwGH im Ermessen der Behörde („kann“) und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 RZ 3 Stand 1.5.2017, rdb.at und die dort zitierten Entscheidungen).

Diese Spezialprävention dient dazu, den Beschuldigten künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten dh für den gegenständlichen Fall ihn künftig von weiteren Parkvergehen abzuhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht nur darauf an, ob in der Vergangenheit Übertretungen der gleichen Art erfolgt sind oder nicht, sondern geht es um die Verhinderung künftiger gleichartiger Vergehen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass keine Vormerkung hinsichtlich Parkvergehen aufscheinen, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als Führerscheinbesitzer und damit als Lenker eines Fahrzeuges künftig ein Fahrzeug wiederum zwangsläufig parken wird, sodass mit der ausgesprochenen Ermahnung iS der Spezialprävention ein weiteres Parkvergehen verhindert werden soll.

Der von der belangten Behörde getroffene Ausspruch einer Ermahnung war daher nicht als gesetzwidrig zu beurteilen und hat diese von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salz-burg, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs 2 leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da es sich bei einer Ermahnung um keine Strafe handelt (VwGH 19.5.1993, 92/09/0031) und folglich auch ein Bescheid, mit welchem eine Ermahnung ausgesprochen wird, nicht als Straferkenntnis gemäß § 52 VwGVG anzusehen ist, war dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Hengstschläger/Leeb, Verwal-tungsverfahrensrecht5, Rz 962).

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 4 VwGG):

Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 750, keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).

Schlagworte

Verkehrsrecht, Beschwerde gegen Ermahnung, PKW Parken in Parkverbotszone, Parkdauer, Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.4.3848.1.9.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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