RS Lvwg 2021/3/23 LVwG-AV-1329/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs4
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungswerbers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrtkennzeichen; Bewilligung; Aufhebung; Missbrauch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1329.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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