RS Lvwg 2021/3/25 LVwG-S-589/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litm
WRG 1959 §137 Abs2 Z7

Rechtssatz

Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Einhaltung der Rahmenbedingungen wasserrechtlicher Bewilligungen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes öffentlicher Interessen schon im Allgemeinen zumisst, kommt auch in den Strafdrohungen für eine Übertretung zum Ausdruck (Geldstrafen bis zu 14 530 € und Ersatzfreiheitsstrafen bis zu vier Wochen gem § 137 Abs 2 Z 1 WRG bei konsenswidriger Errichtung oder konsenswidrigem Betrieb von Anlagen bzw gem Z 7 leg cit bei Auflagenverletzung).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Strafbemessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.589.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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