RS Lvwg 2021/4/29 LVwG-AV-732/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Aus der Wendung „dazugehörigen Kanäle“ im § 50 Abs 1 WRG folgt nicht, dass die zum Betrieb einer Wasserkraftanlage notwendigen Werkskanäle schon wegen der Erforderlichkeit für den Betrieb der Instandhaltungsverpflichtung unterlägen, sondern muss die Bewilligung von vornherein auch diese Anlagenteile umfassen (arg: in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand) – eine Anlage kann nur im bewilligungsgemäßen Zustand erhalten werden, wenn sie auch bewilligt ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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