RS Lvwg 2021/4/29 LVwG-AV-732/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Für einen Instandhaltungsauftrag nach § 50 Abs 1 WRG hat die Behörde erstens zu ermitteln, ob eine Wasserbenutzungsanlage (bzw. eine sonstige Wasseranlage, diesfalls gilt § 50 Abs 6 leg cit) vorliegt (bzw es sich um den Teil einer solchen handelt); zweitens, ob diese(r) eine wasserrechtliche Bewilligung aufweist; drittens, welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat; viertens, wer der jeweilige Wasserberechtigte ist und fünftens, ob es vorrangige rechtsgültige Verpflichtungen anderer gibt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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