TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/24 W179 2228113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §5
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
GSVG §150
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W179 2228113-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , vertreten durch XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab XXXX zuerkannt.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, kreuzte als Anspruchsvoraussetzungen den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art sowie den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an, benannte XXXX als Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werden soll, und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.

Soweit zugleich die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt wurde, darüber der Bescheid jedoch nicht abspricht, ist diese auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Seite der Information der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Anweisung seiner Alterspension für den Monat XXXX und eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an antragsgegenständlicher Anschrift bei.

2. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von XXXX feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.

3. Der Beschwerdeführer reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“ Explizit führte die belangte Behörde aus, dass außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid fehlten.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages und führt aus, dass ihr Vater einen hohen Anteil an Verpflegskosten für sein Altersheim zu zahlen habe, welcher von der Pension einbehalten werde. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung des zuständigen XXXX über die Kostenbeiträge zum Heimentgelt im Jahr XXXX sowie die Verständigung über die Leistungshöhe der Alterspension des Beschwerdeführers zum XXXX beigeschlossen.

6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und merkt an, dass eine Befreiung bis zum XXXX bestanden habe.

7. Aufgrund eines hg ergangenen Mängelbehebungsauftrages bringt die Tochter des Beschwerdeführers eine Vertretungsvollmacht und den Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr XXXX in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stammt vom XXXX und war dem Beschwerdeführer bis inklusive XXXX diese (bereits rechtskräftig) gewährt worden.

2. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt an antragsgegenständlicher Adresse in einem Altersheim des XXXX , seinem Hauptwohnsitz, sowie als Anspruchsgrundlagen den Bezug einer Alterspension und von Pflegegeld geltend.

3. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers mit gesamt € XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht wendet.

4. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € XXXX für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.

5. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr XXXX weist außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt € XXXX aus.

6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die von der Tochter des Beschwerdeführesr zum hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrag vorgelegten Unterlagen, sowie wurden in die Erwägungen der Einkommensteuerbescheid XXXX des Beschwerdeführers, der ao Belastungen aus der eigenen Behinderung, miteinbezogen. Im Detail ist zu erwägen:

2. Die von der belangten Behörde zuerkannte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum XXXX ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage.

3. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

4. Aufgrund der glaubwürdigen und auch gerichtsbekannten Ausführungen, dass nach dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes es der Tochter des Beschwerdeführers aufgrund der COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen nicht möglich war, die aufgetragenen Unterlagen aus dem Pflegeheim ihres Vaters zu holen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Mangel durch Vorlage der geforderten Vollmacht und des Einkommensteuerbescheides XXXX als geheilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Wissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

3.1 Rechtsnormen:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 81/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt. (2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4.der Antragsteller muss volljährig sein. (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: 1.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. (3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (…) (6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (…) (8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.“

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom XXXX stammt, ist festzuhalten, dass Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens eine (Folge-) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab dem XXXX ist, weil dem Beschwerdeführer, wie dargestellt, bis einschließlich XXXX eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wurde und nach hiergerichtlichen Amtswissen „Zuschussempfänger“ von der belangten Behörde in der Regel zwei bis drei Monate vor Ablauf der bisherigen Zuschussleistung daran erinnert werden, einen erneuten Antrag zu stellen.

2. Nach der Systematik des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen bzw § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

Denn nach § 4 Abs 2 FeZG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den § 3 Abs 2 FeZG genannten Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer Zuschussleistung vorliegen. § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da der Beschwerdeführer eine Pension und Pflegegeld bezieht, erfüllt er 3 Abs 2 Z 1 und Z 7 FeZG und somit zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuerkennung der Zuschussleistung.

3. Doch ausweislich § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld und einer Alterspension jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 2 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatl.)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung

(monatl.)

 

2019

2020

2021

2019

2020

2021

1 Person

€ 933,06

€ 966,65

€ 1.000,48

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

2 Personen

€ 1.398,97

€ 1.524,99

€ 1.578,36

€ 1.566,85

€ 1.707,99

€ 1.767,76

jede

weitere

€ 143,97

€ 149,15

€ 154,37

€ 161,25

€ 167,05

€ 172,89

4. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen zur Höhe des Haushaltseinkommens. Auch hat die belangte Behörde das Pflegegeld, die Kriegsopferentschädigung und das „Ruhen“ ausweislich § 2 Abs 2 FeZG richtigerweise nicht zu dem Einkommen des Beschwerdeführers hinzugezählt.

In bestimmten Fällen kommt es zum Ruhen der Pension. Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch grundsätzlich bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird (zB beim Bezug von Krankengeld nach ASVG oder bei einer Haftstrafe; siehe https://www.pv.at/cdscontent/?contentid=10007.707692&portal=pvaportal).

a) Das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach:

WER:             WAS:             MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX       Pension                     XXXX

SUMME:          XXXX     

Zwar beläuft sich im vorliegenden Fall der Auszahlungsbetrag auf € XXXX , jedoch bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension in der Höhe von € XXXX , von welcher dieser einen Verpflegskostenanteil, der nicht mit dem Pflegegeld beglichen wird, zu tragen hat.

Gemäß § 2 Abs 2 FeZG ist das "Haushalts-Netttoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs 2 FeZG im Einzelnen genannte Leistungen gemäß § 2 Abs 2 FeZG nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 2 Abs 2 FeZG explizit genannt (vgl VwGH 6.9.2010, 2006/17/0161).

Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde daher zu Recht die gesamte Alterspension, abzüglich der Krankenversicherung und der Lohnsteuer (ohne Pflegegeld, Kriegsgefangenenentschädigung, Ruhen und Verpflegskostenanteil) beim Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt.

Insbesondere fallen Abzüge aufgrund der Bezahlung für die Verpflegung des Beschwerdeführers (arg: "Verpflegskostenanteil") nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unter "die gesetzlich geregelten Abzüge", weil sie nicht wie etwa Sozialversicherungsbeiträge bloß aufgrund des Gesetzes, sondern unregelmäßig und in variabler Höhe je nach konkretem Anlassfall anfallen. Die belangte Behörde hat insoweit zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers mit € XXXX ihren Berechnungen zugrunde gelegt.

5. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:

Da der Annahme eines Wohnaufwandes durch den Beschwerdeführer zugestimmt wurde und kein Mietvertrag vorlegt wurde, erfolgte der behördliche Abzug der Pauschale iHv monatlich € XXXX ,- rechtsrichtigerweise.

Durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides XXXX und der darin ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der eigenen Behinderung des Beschwerdeführers sind Kosten in Höhe von monatlich € XXXX (€ XXXX dividiert durch 12 Monate = € XXXX kaufmännisch gerundet) in Abzug zu bringen.

b) Die monatlichen Abzüge betragen:

WER:                 WAS:                 MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX       Wohnungsaufwand      XXXX

XXXX       Kosten 24 Std-Betreuung   0,00

XXXX       ao Belastungen                 XXXX

 

SUMME:                     XXXX   

6. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit jedenfalls (in Euro): XXXX .

7. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX , im Jahr XXXX (in Euro) XXXX und im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .

Es liegt somit eine monatliche Richtsatzunterschreitung für die Jahre XXXX , XXXX und XXXX vor.

8. Gemäß § 5 FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen und ist hiebei auf die Art, Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung iSd § 3 FeZG Bedacht zu nehmen.

Da der Beschwerdeführer eine Alterspension bezieht und außergewöhnliche Belastungen aus der eigenen Behinderung zu tragen hat sowie in einem Altersheim lebt, war die Zuschussleistung mit dem Ausmaß von fünf Jahren zu befristen.

9. In diesem Zusammenhang ist die beschwerdefühernde Partei auf ihre Verpflichtung, den Wegfall einer der Voraussetzungen ihrer Befreiung unverzüglich der belangten Behörde anzuzeigen, hinzuweisen.

10. Der Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 9 Abs 6 sowie § 2 Abs 3 Z 1, § 3 Abs 2 und § 4 Abs 2 FeZG im ausgesprochenem Umfange stattzugeben.

11. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.

4. Zu B) Revision:

12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2228113.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten