TE Bvwg Beschluss 2021/4/1 W170 2240549-1

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Veröffentlicht am 01.04.2021
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Entscheidungsdatum

01.04.2021

Norm

AVG §62 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W170 2240549-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den „Bescheid“ des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 09.03.2021 wegen der Verweigerung des Zutritts zum Landesgericht Krems an der Donau beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 31, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, 62 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (in Folge: Behörde) hat XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) am 09.03.2021 das Betreten des Gerichtsgebäudes untersagt, verweigert und ihm eine Bestätigung folgenden Inhalts ausgefolgt:

„BESTÄTIGUNG

Es wird bestätigt, dass Herr XXXX , trotz des vorgelegten Attests des XXXX um 09.45 Uhr nicht das Amtsgebäude betreten darf.

Landesgericht Krems a.d. Donau

am 09.03.2021

Unterschrift“

1.2. Mit undatiertem Schriftsatz, am 15.03.2021 bei der Behörde eingelangt, ergriff der Beschwerdeführer „Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Landesgerichtes Krems vom 09.03.2021“.

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 09.03.2021, um ca. 09.30 Uhr das gegenständliche Gerichtsgebäude betreten habe und - nachdem diese vom Sicherheitsdienst hinzugeholt wurde - eine sich als Präsident des Gerichts ausgebende Person trotz einer entsprechenden Maskenbefreiung dem Beschwerdeführer das Betreten des Gerichts verweigert habe. Es sei dem Beschwerdeführer lediglich die oben dargestellte Bestätigung ausgefolgt worden, die Ausstellung eines Bescheides sei ihm ausdrücklich verweigert worden. Ein Hausverbot könne aber nur in Bescheidform verhängt werden, daher handle es sich „ungeachtet des Umstandes, dass die bekämpfte Entscheidung weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält“ inhaltlich um einen Bescheid, sohin sei das AVG anwendbar und der Bescheid als nicht den §§ 58 bis 61 AVG entsprechend aufzuheben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013), auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei nicht an (VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde mehrfach und argumentativ unterlegt dargestellt, dass hinsichtlich der am 09.03.2021 verfügten Zugangsverweigerung ein mündlich verkündeter Bescheid vorliegen würde und verlangt dessen Aufhebung.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu allerdings in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die mündliche Erlassung von Bescheiden durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertreter zu erfolgen hat und ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052; unter Hinweis auf VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469/1958).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung ausgestellt, aus deren Wortlaut sich aber nicht einmal ergibt, ob gegen den Beschwerdeführer ein (bescheidförmiges) Hausverbot für den 09.03.2021 erlassen oder das Betreten des Gerichtsgebäudes in Ausübung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verhindert wurde. Mangels einer nachvollziehbaren Willensentscheidung der Behörde, einen Bescheid zu erlassen und mangels niederschriftlicher Beurkundung des Bescheides liegt jedenfalls kein gültiger mündlich verkündeter Bescheid vor.

Da die Beschwerde sich ausdrücklich gegen einen Bescheid richtet, ist diese somit mangels Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese der Entscheidung unterstellt; daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Gerichtsgebäude Hausverbot Nichtbescheid Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2240549.1.00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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