TE Bvwg Beschluss 2021/4/6 W195 2239669-1

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Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2239669-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 11.12.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 19.10.2020, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27.11.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Im Schriftsatz wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am 27.11.2020 die mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Mit E-Mail vom 12.12.2020 gab der Dolmetscher der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, dass sein Gebührenanspruch € 219,28 betragen würde und teilte mit, dass eine Übermittlung per ERV nicht möglich gewesen sei, weil der Server nicht erreichbar gewesen wäre. Er stellte in der E-Mail weder einen Antrag auf Gebührenersatz noch fügte er dieser eine Honorarnote an.

4. Am 31.12.2020 brachte der Antragsteller dann im Wege des ERV den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2020 ein, mit dem der Ersatz der Gebühren in Höhe von € 206,90 beantragt wurde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 24.02.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem Bundesverwaltungsgericht am 31.12.2020 per ERV übermittelter Antrag auf Gebühren nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung mit Ablauf des 11.12.2020 geendet habe. Darüber hinaus habe sich auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts im Bundesrechenzentrum (BRZ) hinsichtlich etwaiger technischer Störungen im Zusammenhang mit der Einbringung von Schriftsätzen im Wege des ERV während des besagten Zeitraums ergeben, dass an diesem Tag das Service grundsätzlich verfügbar gewesen sei. Der Antragsteller wurde daher insbesondere aufgefordert, allfällige Fehlermeldungen im Zusammenhang mit dem Hochladen der Unterlagen vorzulegen. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 26.02.2021 zugestellt.

6. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2020 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren in Höhe von € 206,90 nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote, welche am 31.12.2020, im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt. Mit E-Mail vom 12.12.2020 hat der Antragsteller weder einen Gebührenantrag gemäß § 38 GebAG gestellt noch eine Honorarnote vorgelegt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Honorarnote € 219,28 beträgt und eine Übermittlung per ERV mangels Erreichbarkeit des Servers, nicht möglich gewesen sei. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim BRZ hat ergeben, dass die Übermittlung von Dokumenten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 11. und 12.12.2020 grundsätzlich verfügbar war. Vom Antragsteller wurde kein Nachweis, etwa in Form einer Fehlermeldung, im Zusammenhang mit dem Hochladen der Unterlagen vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
Zl. XXXX , der E-Mail des Beschwerdeführers vom 12.12.2020, der Honorarnote bzw. dem Gebührenantrag vom 11.12.2020, der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim BRZ, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, W195 2239669-1/2Z sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung am 27.11.2020 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 11.12.2020. Weder die am 12.12.2020 per E-Mail erfolgte Erhebung eines Gebührenanspruchs noch der am 31.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurden rechtzeitig eingebracht und stellen sich daher beide als verspätet dar.

Über die verspätete Einbringung des Gebührenantrages wurde der Antragsteller im Wege eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2021 verständigt, welches am 26.02.2021 nachweislich zugestellt wurde. Im Schreiben vom 24.02.2021 wurde auch dargelegt, dass eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim BRZ hinsichtlich etwaiger technischer Störungen im Zusammenhang mit der Einbringung von Schriftsätzen im Wege des ERV während des besagten Zeitraums ergeben hat, dass an diesem Tag das Service grundsätzlich verfügbar war. Der Antragsteller wurde daher insbesondere aufgefordert, allfällige Fehlermeldungen im Zusammenhang mit dem Hochladen der Unterlagen vorzulegen. Eine Stellungnahme des Antragstellers langte in weiterer Folge nicht ein.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239669.1.00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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