TE Vfgh Beschluss 2015/9/18 E19/2015

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86, §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 17. August 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigen ab und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Sudan. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses ab, verwies in Spruchpunkt A) II. das Verfahren gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und erklärte die Revision in Spruchpunkt B) für unzulässig.

1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt sowie hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

1.3. Ferner hat der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Erkenntnis auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision stattgegeben und mit Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0001-13, das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg 9427/1982; VfGH 27.2.1990, B1113/89; VfSlg 14.964/1997; VfGH 6.10.1999, B2283/98).

2. Das Verfahren ist daher einzustellen.

2.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung — und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes — einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur dann vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (s. dazu auch VfSlg 9427/1982; VfGH 27.2.1990; B1113/89, VfSlg 14.964/1997; VfGH 6.10.1999, B2283/98).

2.2. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E19.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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