TE Vfgh Beschluss 2016/9/22 E1994/2014

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86, §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Oktober 2014 wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 25. Februar 2014 betreffend Eingangsabgaben als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art133 Abs4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Ferner erhob die beschwerdeführende Partei gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Behandlung der bei ihm eingebrachten außerordentlichen Revision nach Vorlage eines Vorabentscheidungsantrages an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2015/16/0009, die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt:

2.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 19.11.2015, E783/2015).

2.2. Kosten sind nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg 9023/1981, 16.181/2001; VfGH 19.11.2015, E783/2015).

2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1994.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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