Index
L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, RettungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr Rettungs- und KrankentransportG auf Grund der Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung zum - im vorliegenden Fall zwar nicht angestrebten - Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes; keine verwaltungsstrafgerichtlichen Konsequenzen gegen die Verwendung der Bezeichnung "Krankenbeförderung" bei Transporten nach dem GelegenheitsverkehrsG 1996; kein Eingriff in die Rechtssphäre einer von einem Krankenbeförderungsdienst transportierten SchülerinSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag römisch eins. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehren die Antragsteller,
"[…] 1. §2 Abs2 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes – WRKG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 zur Gänze, in eventu in §2 Abs2 WRKG die Z1-4, 6 und 7, in eventu auch Z5,"[…] 1. §2 Abs2 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes – WRKG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019, zur Gänze, in eventu in §2 Abs2 WRKG die Z1-4, 6 und 7, in eventu auch Z5,
[…] 2. im Einleitungssatz des §4 Abs1 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes – WRKG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 die Wortfolge ', sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen' und in dessen Z2 die Wortfolgen 'vor dem Transport,' und 'oder nach dem Transport',[…] 2. im Einleitungssatz des §4 Abs1 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes – WRKG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019, die Wortfolge ', sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen' und in dessen Z2 die Wortfolgen 'vor dem Transport,' und 'oder nach dem Transport',
[…] 3. §10 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes – WRKG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 zur Gänze"[…] 3. §10 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes – WRKG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019, zur Gänze"
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die §§2 und 4 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes —WRKG, LGBl 39/2004, lauteten bis zum Ablauf des 31. März 2019 wie folgt:1. Die §§2 und 4 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes —WRKG, Landesgesetzblatt 39 aus 2004,, lauteten bis zum Ablauf des 31. März 2019 wie folgt:
"Krankentransportdienst
§2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.
(2) Der Transport von Personen, welche während des Transports nicht der medizinischen Betreuung durch Sanitäter bedürfen, ist von diesem Gesetz ausgenommen.
Abgrenzung
§4. (1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. gewerbsmäßiger Transport von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist;
2. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.
(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
2. Das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz —WRKG, LGBl 39/2004 idF LGBl 1/2019, lautet (seit 1. April 2019, ArtII LGBl 1/2019) auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):2. Das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz —WRKG, Landesgesetzblatt 39 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2019,, lautet (seit 1. April 2019, ArtII Landesgesetzblatt 1 aus 2019,) auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Rettungsdienst
§1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.
Krankentransportdienst
§2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.
(2) Ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs1 ist jedenfalls dann notwendig, wenn
1. kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Rahmen eines Transports einer medizinisch indizierten Betreuung oder Versorgung bedürfen,
2. zur Herstellung der Transportfähigkeit kranker, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, die eine aktive, körpernahe Arbeit mit oder an den zu befördernden Personen erfordern, wie insbesondere das fachgerechte Heben, Tragen, Umlagern oder Stabilisieren,
3. es medizinisch erforderlich ist, kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen liegend oder sitzend unter Einsatz eines Tragsessels oder einer Krankentrage oder von Geräten zum Immobilisieren (zB Schienen, Vakuummatratzen) fachgerecht zu transportieren,
4. besondere Hygiene- oder Desinfektionsmaßnahmen vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport von Personen, insbesondere von immungeschwächten oder infektiösen Personen, notwendig sind,
5. aus hinreichendem Grund anzunehmen ist, dass kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen während des Transports auf Grund einer Zustandsverschlechterung, insbesondere bei auftretenden Akutsituationen, einer fachgerechten Versorgung einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff oder einer qualifizierten Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen bedürfen,
6. wegen des psychischen Gesundheitszustandes der zu befördernden Person eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen ist oder
7. sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz - SanG, BGBl I Nr 30/2002 in der Fassung BGBl I Nr 59/2018, umfasste Handlungen erforderlich sind.7. sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz - SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2018,, umfasste Handlungen erforderlich sind.
[…]
Abgrenzung
§4. (1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, soweit es sich nicht um Krankentransporte oder Rettungsdiensteinsätze nach diesem Gesetz handelt,
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Menschen mit Behinderung, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, und für welche vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport keine medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch Sanitäter gegeben ist, und
3. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.
(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
2. ABSCHNITT
Rettungs- und Krankentransportdienst
Öffentlicher Rettungsdienst
§5. (1) Die Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie einen eigenen Rettungsdienst betreiben (öffentlicher Rettungsdienst). Sie kann sich aber auch der ausschließlichen oder teilweisen Tätigkeit bewilligter Rettungsdienste bedienen und einen Rettungsverbund organisieren.
(2) Der öffentliche Rettungsdienst hat den Anforderungen des §6 Abs2 Z2 und Z4 bis 10 zu entsprechen.
(3) Der Rettungsdienst nach Abs1 hat auch die Aufgabe eines Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nach §8 nicht ausreicht, um den Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken.
Privater Rettungsdienst
§6. (1) Der Betrieb eines privaten Rettungsdienstes bedarf einer Bewilligung des Magistrats.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
[…]
(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs2 Z2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungsdienst sicherstellen.
(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Rettungsdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.
Berechtigungsumfang
§7. Rettungsdienste sind berechtigt, auch Leistungen eines Krankentransportdienstes zu erbringen.
Privater Krankentransportdienst
§8. (1) Der Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes bedarf einer Bewilligung des Magistrats.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot des privaten Krankentransportdienstes ist ein Bedarf gegeben;
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einsatzleitstelle in Wien und der Stellplätze der Transportmittel in Wien sind nachgewiesen;
3. gegen den Bewerber und dessen Vertreter nach außen bestehen keine Bedenken;
4. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an Sanitätern und über eine ausreichende Anzahl an sonstigem ausgebildeten qualifizierten Personal verfügen;
5. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen;
6. der Bewerber muss über eine ständig erreichbare Einsatzleitstelle in Wien mit der erforderlichen ständigen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung für die sofortige Hilfeleistung und administrative Bewältigung verfügen;
7. der personelle Einsatz, der Einsatz von Transportmitteln und der Betrieb der Einsatzleitstelle muss rund um die Uhr gewährleistet sein;
8. der Bewerber muss einen ärztlichen Leiter bestellt haben, welcher über eine Qualifikation als Notarzt verfügt;
9. die Anlagen müssen so eingerichtet und ausgestattet sein, dass sie den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen;
10. die personelle und sachliche Ausstattung muss den in einer Verordnung nach §13 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs2 Z2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungs- oder Krankentransportdienst sicherstellen.
(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe eines Krankentransportdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.
Unterlagen
§9. (1) Dem Antrag auf Bewilligungen nach §§6 und 8 sind die zur umfassenden Beurteilung des Vorhabens und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen anzuschließen.
(2) Insbesondere sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Nachweis über das Bestehen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes, wie zum Beispiel Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister;
2. Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einsatzleitstelle und der Stellplätze der Transportmittel;
3. Strafregisterbescheinigung des Bewerbers und dessen Vertreter nach außen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichartiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, sofern es sich um natürliche Personen handelt;
4. Betriebsbeschreibung, die jedenfalls das vorgesehene Leistungsangebot, die personelle Ausstattung, die technische Ausstattung, die Organisation, den Betriebsablauf und eine Beschreibung der Einsatzleitstelle zu beinhalten hat;
5. maßstabgerechte Pläne, Lagepläne der Einsatzleitstelle und der Stellplätze der Transportmittel sowie allenfalls weiterer Einsatzleitstellen und Einsatzstellen samt Baubeschreibung;
6. Beschreibung der einzusetzenden Transportmittel samt Ausstattung und personeller Besetzung;
7. Beschreibung der medizinischen und technischen Anlagen und Geräte;
8. geeignete Nachweise, wie zum Beispiel baubehördliche Fertigstellungsanzeige, Befunde und Prüfzertifikate, die bestätigen, dass die Einrichtungen, Transportmittel, technischen und medizinischen Anlagen und Geräte den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und den in einer Verordnung nach §13 festgelegten Anforderungen entsprechen;
9. Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt;
10. Nachweis, dass ausreichend und ausgebildetes qualifiziertes Personal für einen Betrieb ohne Unterbrechung zur Verfügung steht;
11. ausreichend begründete Darlegung für einen Bedarf.
Bezeichnungsschutz
§10. Die Verwendung von Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden, ist ausnahmslos den nach diesem Gesetz berechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten.
[…]
6. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
1. eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt;
2. einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach §1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;
3. einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach §2 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;
4. einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des §6 Abs2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;
5. einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des §8 Abs2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;
6. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
7. Entgegen §12 Abs1 Änderungen ohne Bewilligung des Magistrats durchführt oder eine schriftliche Anzeige nach §12 Abs3 unterlässt;
8. entgegen §14 Abs6 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;
9. die in §§15 bis 22, 25 Abs1 und 3 sowie 26 enthaltenen Pflichten verletzt;
10. entgegen §23 Abs1 die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem §23 Abs2 zuwiderhandelt;
11. entgegen §24 keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt, den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt oder die Überprüfung nicht schriftlich dokumentiert;
12. vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;
13. die in §27 Abs2 enthaltenen Pflichten verletzt.
(1a) Das Anbieten einer zum Aufgabenbereich eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes gehörenden Tätigkeit wird der Durchführung von Aufgaben eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes im Sinne des Abs1 gleichgehalten.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs1 Z2 bis 7, Z9 bis 11 oder Z13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs1 Z1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
7. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§33. Die Gemeinde Wien hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.
Bestehende Organisationen in Wien
§34. (1) Der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, die Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, der Malteser Hospitaldienst Austria und das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien, gelten als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste nach §§6 und 8 und haben den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Juristische Personen, die im alleinigen Eigentum einer der im Abs1 angeführten Organisationen stehen und Aufgaben als Rettungs- und Krankentransportdienst gemäß §§1 und 2 erfüllen, gelten ebenfalls als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§35. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl für Wien Nr 22/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl für Wien Nr 5/2002, außer Kraft.(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl für Wien Nr 22/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt für Wien Nr 5 aus 2002,, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§5 Abs2 und 6 Abs4 Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 50/2003, gilt als Gebührenordnung nach diesem Gesetz bis zur Erlassung einer neuen Gebührenordnung weiter.
Bewilligungen und anhängige Verfahren
§36. (1) Bewilligungen, die Rettungs- und Krankentransportdiensten auf Grund des Gesetzes betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl für Wien Nr 22/1965, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die erstantragstellende Gesellschaft ist ein nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 konzessioniertes Mietwagenunternehmen mit rund 250 Mitarbeitern und hat die gewerbsmäßige Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen (vor allem von gehbehinderten Personen), die wegen Krankheit, Alters, Behinderung oder Verletzung nicht am öffentlichen Personenverkehr teilnehmen und auch nicht privat befördert werden können, zum Unternehmensgegenstand. Für die Transporte stehen rund 120 eigens umgebaute Transportfahrzeuge zur Verfügung. Die Beförderung von Kranken wird von der erstantragstellenden Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr als "Krankenbeförderung" angeboten, beworben und erbracht, auch einige Fahrzeuge tragen die Aufschrift "Krankenbeförderung".
Zur Zulässigkeit ihres Antrags bringt die erstantragstellende Gesellschaft vor, die Neuregelung des §2 Abs2 WRKG durch die Novelle LGBl 1/2019 greife nachteilig in ihre Rechtssphäre ein, weil die Ausübung des Mietwagengewerbes in den in Z1 bis 7 leg cit angeführten Fällen bei Strafe verboten und die Beförderung von Personen in diesen Fällen Krankentransportdiensten im Sinn des WRKG vorbehalten werde. §4 Abs1 WRKG idF LGBl 1/2019 greife nachteilig in die Rechtssphäre der erstantragstellenden Gesellschaft ein, weil sie durch diese Bestimmung nicht (mehr) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werde. Schließlich greife §10 WRKG idF LGBl 1/2019 in ihre Rechtssphäre ein, weil ihr die Verwendung der Bezeichnung "Krankenbeförderung" bei Strafe verboten und diese Bezeichnung den Krankentransportdiensten im Sinn des WRKG vorbehalten werde. Die verwaltungsstrafbewehrten Verbote seien aktuell und würden unmittelbar durch das Gesetz erfolgen; Art und Ausmaß der Verbote seien unmittelbar durch das Gesetz bestimmt. Ein anderer zumutbarer Weg, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht. Die Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens sei unzumutbar und die Erlassung eines Feststellungsbescheides von der zuständigen Behörde wiederholt abgelehnt worden. Zur Zulässigkeit ihres Antrags bringt die erstantragstellende Gesellschaft vor, die Neuregelung des §2 Abs2 WRKG durch die Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 2019, greife nachteilig in ihre Rechtssphäre ein, weil die Ausübung des Mietwagengewerbes in den in Z1 bis 7 leg cit angeführten Fällen bei Strafe verboten und die Beförderung von Personen in diesen Fällen Krankentransportdiensten im Sinn des WRKG vorbehalten werde. §4 Abs1 WRKG in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2019, greife nachteilig in die Rechtssphäre der erstantragstellenden Gesellschaft ein, weil sie durch diese Bestimmung nicht (mehr) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werde. Schließlich greife §10 WRKG in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2019, in ihre Rechtssphäre ein, weil ihr die Verwendung der Bezeichnung "Krankenbeförderung" bei Strafe verboten und diese Bezeichnung den Krankentransportdiensten im Sinn des WRKG vorbehalten werde. Die verwaltungsstrafbewehrten Verbote seien aktuell und würden unmittelbar durch das Gesetz erfolgen; Art und Ausmaß der Verbote seien unmittelbar durch das Gesetz bestimmt. Ein anderer zumutbarer Weg, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht. Die Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens sei unzumutbar und die Erlassung eines Feststellungsbescheides von der zuständigen Behörde wiederholt abgelehnt worden.
2. Die Zweitantragstellerin ist Schülerin der Heilstättenschule in Wien und wird dorthin unter Begleitung der sie betreuenden diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin mit einem Fahrzeug der erstantragstellenden Gesellschaft transportiert.
Die Zweitantragstellerin bringt zur Zulässigkeit ihres Antrages vor, dass sie verpflichtet werde, sich von einem Krankentransportdienst im Sinn des WRKG befördern zu lassen, und es anderen Dienstleistern – wie jedermann – bei Strafe (§32 Abs1 Z3 WRKG) verboten sei, sie zu befördern. Bei einer Beförderung durch einen Dienstleister ohne Bewilligung des Magistrates wäre auch die Zweitantragstellerin verwaltungsstrafrechtlich "haftbar", sie sei aber nicht schuldfähig. Die Strafbarkeit wegen Anstiftung und Beihilfe würde ihren gesetzlichen Vertreter als faktischen Auftraggeber der Beförderung treffen.
3. In der Sache bringen die Antragsteller mit eingehender Begründung vor, die angefochtenen Bestimmungen würden gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung verstoßen; die Landesgesetzgebung habe keine Kompetenz zur Regelung von Krankentransporten. Die angefochtenen Bestimmungen würden weiters die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf unternehmerische Freiheit sowie auf Gleicheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzen, hinsichtlich der Zweitantragstellerin "auch" die Rechte auf Freizügigkeit der Person und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Verbot der Benachteiligung Behinderter.
4. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung begehrt wird. Der Zulässigkeit des Antrages hält die Wiener Landesregierung Folgendes entgegen:
"I. Zur Antragslegitimation:
Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass das Ziel eines Individualantrages in der Behebung der geltend gemachten Rechtsverletzung zu erblicken ist, sodass die Antragslegitimation nur dann bejaht werden kann, wenn die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung die Rechtsposition des Antragstellers dergestalt verändert, dass die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen. Würde dies trotz Aufhebung der bekämpften Bestimmung nicht eintreten, liegt die Antragslegitimation nicht vor (vgl z. B. VfSlgen. 10.593/1985, 12.750/1991, 13.397/1993, 16.825/2003, 18.235/2007).Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass das Ziel eines Individualantrages in der Behebung der geltend gemachten Rechtsverletzung zu erblicken ist, sodass die Antragslegitimation nur dann bejaht werden kann, wenn die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung die Rechtsposition des Antragstellers dergestalt verändert, dass die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen. Würde dies trotz Aufhebung der bekämpften Bestimmung nicht eintreten, liegt die Antragslegitimation nicht vor vergleiche z. B. VfSlgen. 10.593/1985, 12.750/1991, 13.397/1993, 16.825/2003, 18.235/2007).
Gemäß §62 Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG in der geltenden Fassung hat der Antragsteller in seinem Individualantrag im Einzelnen und spezifiziert darzulegen, worin der Eingriff der Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers genau liegt und wie er sich auswirkt. Das Fehlen einer solchen Darlegung stellt einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel und somit ein Prozesshindernis dar (vgl z. B. VfSlgen. 17.111/2004, 18187/2007). Gefordert ist daher nicht bloß eine pauschale Behauptung, von einer Norm irgendwie betroffen zu sein, sondern sind konkrete Angaben, anhand derer eine Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers durch die jeweils angefochtenen Regelungen beurteilt werden kann, erforderlich. Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl z. B. VfSlgen. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).Gemäß §62 Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG in der geltenden Fassung hat der Antragsteller in seinem Individualantrag im Einzelnen und spezifiziert darzulegen, worin der Eingriff der Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers genau liegt und wie er sich auswirkt. Das Fehlen einer solchen Darlegung stellt einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel und somit ein Prozesshindernis dar vergleiche z. B. VfSlgen. 17.111/2004, 18187/2007). Gefordert ist daher nicht bloß eine pauschale Behauptung, von einer Norm irgendwie betroffen zu sein, sondern sind konkrete Angaben, anhand derer eine Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers durch die jeweils angefochtenen Regelungen beurteilt werden kann, erforderlich. Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche z. B. VfSlgen. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
Der vorliegende Individualantrag erweist sich vor diesem Hintergrund mangels verletzter Rechtssphäre der Antragstellerinnen als unzulässig:
Die ***GesmbH ist im Standort ***, zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), zur Ausübung des Taxigewerbes, zur Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers sowie zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, berechtigt. Der Erstantragstellerin wurde keine Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes in Wien nach den Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes — WRKG erteilt.
Die Erstantragstellerin führt in ihrem Antrag aus, dass sie sich auf die gewerbsmäßige Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen spezialisiert habe. Ihre Dienstleistungen würden vor allem die Beförderung gehbehinderter PatientInnen und deren Angehörigen zu und von Arztordinationen und Krankenanstalten, Therapieeinrichtungen, Kuranstalten und Tageszentren, von gehbehinderten Arbeitnehmerinnen zum und vom Arbeitsplatz, von gehbehinderten Schülerinnen zur und von der Schule sowie 'Privatfahrten', etwa zu Kultur- und sonstigen Freizeiteinrichtungen, umfassen.
Die Beförderung von PatientInnen und deren Angehörigen erfolge zumeist im Auftrag der Sozialversicherungsträger, die Beförderung von SchülerInnen im Auftrag der Magistratsabteilung 56 — Wiener Schulen. Das mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Beförderungsentgelt würde unter anderem danach differieren, ob ein Patient in einem Fahrzeugsitz oder mittels Tragsessel befördert wird; das von der Magistratsabteilung 56 ausgeschriebene Beförderungsentgelt würde unter anderem danach unterscheiden, ob ein Schüler im Rollstuhl befördert wird oder nicht.
Gemäß §4 Abs1 WRKG, LGBl Nr 39/2004, in der Fassung LGBl Nr 1/2019, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:Gemäß §4 Abs1 WRKG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019,, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen, sofern die zu befördernden Personen keiner fachgerechten Versorgung, Hilfe oder Betreuung durch Sanitäter bedürfen:
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, soweit es sich nicht um Krankentransporte oder Rettungsdiensteinsätze nach diesem Gesetz handelt,
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Menschen mit Behinderung, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, für welche vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport keine medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch Sanitäter gegeben ist, und
3. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.
Die von der Erstantragstellerin als Unternehmensgegenstand genannte Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen, in deren Rahmen Menschen mit Behinderung vom Wohnort zum Arbeitsplatz, zur Schule oder zu Freizeitaktivitäten befördert werden würden, ist aufgrund der Bestimmung des §4 Abs1 Z2 WRKG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Gewerbliche Fahrtendienste sind zweifellos berechtigt, Beförderungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, so auch für RollstuhlfahrerInnen, anzubieten bzw Fahrten mit Personen durchzuführen, die im Rollstuhl sitzend befördert werden müssen. Es steht ihnen unbenommen frei, ihre Kraftfahrzeuge mit besonderen Vorrichtungen auszurüsten, um das barrierefreie Ein- und Aussteigen für RollstuhlfahrerInnen zu ermöglichen, beispielsweise durch Montage einer Rampe oder durch Einbau einer Hebevorrichtung.
Die ***GesmbH ist als Taxi- und Mietwagenunternehmen jedoch nicht berechtigt, für mobilitätseingeschränkte Menschen Tragsessel- oder Liegendtransporte anzubieten.
Gemäß §2 Abs1 WRKG ist es Aufgabe eines Krankentransportdienstes, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.
Die Bestimmung des §2 Abs1 WRKG wurde durch die am 1. April 2019 in Kraft getretene Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 nicht geändert. Aus der Bestimmung ergibt sich unverändert, dass zur Abgrenzung der gewerbsmäßigen Personenbeförderung von Krankentransporten nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz die medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch SanitäterInnen das ausschlaggebende Kriterium ist. Die Entscheidung der Frage, ob eine Betreuung durch SanitäterInnen medizinisch notwendig ist, ist jeweils im Einzelfall und nur durch ärztliche Anordnung zu treffen.Die Bestimmung des §2 Abs1 WRKG wurde durch die am 1. April 2019 in Kraft getretene Novelle Landesgesetzblatt für Wien Nr 1 aus 2019, nicht geändert. Aus der Bestimmung ergibt sich unverändert, dass zur Abgrenzung der gewerbsmäßigen Personenbeförderung von Krankentransporten nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz die medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch SanitäterInnen das ausschlaggebende Kriterium ist. Die Entscheidung der Frage, ob eine Betreuung durch SanitäterInnen medizinisch notwendig ist, ist jeweils im Einzelfall und nur durch ärztliche Anordnung zu treffen.
Gemäß §2 Abs2 WRKG ist ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs1 jedenfalls dann notwendig, wenn
1. kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Rahmen eines Transports einer medizinisch indizierten Betreuung oder Versorgung bedürfen,
2. zur Herstellung der Transportfähigkeit kranker, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, die eine aktive, körpernahe Arbeit mit oder an den zu befördernden Personen erfordern, wie insbesondere das fachgerechte Heben, Tragen, Umlagern oder Stabilisieren,
3. es medizinisch erforderlich ist, kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen liegend oder sitzend unter Einsatz eines Tragsessels oder einer Krankentrage oder von Geräten zum Immobilisieren (z. B. Schienen, Vakuummatratzen) fachgerecht zu transportieren,
4. besondere Hygiene- oder Desinfektionsmaßnahmen vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport von Personen, insbesondere von immungeschwächten oder infektiösen Personen, notwendig sind,
5. aus hinreichendem Grund anzunehmen ist, dass kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen während des Transports auf Grund einer Zustandsverschlechterung, insbesondere bei auftretenden Akutsituationen, einer fachgerechten Versorgung einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff oder einer qualifizierten Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen bedürfen,
6. wegen des psychischen Gesundheitszustandes der zu befördernden Person eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen ist oder
7. sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl I Nr 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr 59/2018, umfasste Handlungen erforderlich sind.7. sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2018,, umfasste Handlungen erforderlich sind.
Taxi- und Mietwagenunternehmen waren bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 und sind auch unverändert nach derzeitiger Rechtslage nicht berechtigt, Personen als SanitäterInnen zu beschäftigen oder Aufgaben eines Krankentransportdienstes im Sinne der Bestimmungen des WRKG zu übernehmen. Sie sind lediglich befugt, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, welche vor und nach dem Transport sowie während des Transports nicht der qualifizierten Betreuung durch SanitäterInnen bedürfen und zu deren Durchführung sie nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt sind, mit Kraftfahrzeugen zu übernehmen.Taxi- und Mietwagenunternehmen waren bereits vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt für Wien Nr 1 aus 2019, und sind auch unverändert nach derzeitiger Rechtslage nicht berechtigt, Personen als SanitäterInnen zu beschäftigen oder Aufgaben eines Krankentransportdienstes im Sinne der Bestimmungen des WRKG zu übernehmen. Sie sind lediglich befugt, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, welche vor und nach dem Transport sowie während des Transports nicht der qualifizierten Betreuung durch SanitäterInnen bedürfen und zu deren Durchführung sie nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt sind, mit Kraftfahrzeugen zu übernehmen.
Die durch die Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 nicht geänderte, von der Erstantragstellerin unbestritten gebliebene Bestimmung des §2 Abs1 WRKG definiert die Aufgabe eines Krankentransportdienstes, nämlich Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.Die durch die Novelle Landesgesetzblatt für Wien Nr 1 aus 2019, nicht geänderte, von der Erstantragstellerin unbestritten gebliebene Bestimmung des §2 Abs1 WRKG definiert die Aufgabe eines Krankentransportdienstes, nämlich Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.
Als geeignete Transportmittel im Sinne der Bestimmung des §2 Abs1 WRKG sind nicht nur Krankentransportwagen, sondern auch Medizinprodukte wie Krankentrage und Tragsessel zu nennen.
Der Einsatz von Krankentrage und Tragsessel ist – neben einer fachgerechten Handhabung dieser Medizinprodukte – mit einem Umlagern, Heben und Tragen der zu befördernden Person verbunden. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, zu welchen SanitäterInnen spezifisch ausgebildet werden, nämlich im Gegenstand 'Gerätelehre und Sanitätstechnik' gemäß §33 Abs1 Z9 des Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl I Nr 30/ 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter – Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV, BGBl II Nr 420/2003 (Bergungs- und Lagerungstechniken; Bergetuch, Einheitskrankentrage, Tragsessel, Fahrtrage, Rollstuhl).Der Einsatz von Krankentrage und Tragsessel ist – neben einer fachgerechten Handhabung dieser Medizinprodukte – mit einem Umlagern, Heben und Tragen der zu befördernden Person verbunden. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, zu welchen SanitäterInnen spezifisch ausgebildet werden, nämlich im Gegenstand 'Gerätelehre und Sanitätstechnik' gemäß §33 Abs1 Z9 des Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl römisch eins Nr 30/ 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter – Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 420 aus 2003, (Bergungs- und Lagerungstechniken; Bergetuch, Einheitskrankentrage, Tragsessel, Fahrtrage, Rollstuhl).
Auch bereits vor Inkrafttreten der Novelle war ein Krankentransport gegeben, wenn PatientInnen im Rahmen eines Transports aus medizinischer Notwendigkeit einer besonderen physischen oder psychischen Hilfe oder Versorgung durch Sanitäterinnen bedurften. Im Sinne der in §§8 und 9 Abs1 SanG festgelegten Tätigkeitsbereiche des Sanitäters fielen auch bereits vor dem 1. April 2019 unter anderem die Herstellung der Transportfähigkeit von PatientInnen, die aktive, körpernahe Arbeit an oder mit der zu befördernden Person, wie insbesondere das Umlagern auf eine Krankentrage oder in einen Tragsessel, das Heben, Tragen oder Stabilisieren von PatientInnen sowie die Übernahme und Übergabe von PatientInnen in Zusammenhang mit einem Transport zweifellos in den Aufgabenbereich der SanitäterInnen und damit in die Kompetenz eines Krankentransportdienstes.
Durch die von der Erstantragstellerin bekämpfte Bestimmung des §2 Abs2 WRKG in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 wird lediglich präzisiert, wann ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs1 jedenfalls notwendig ist.Durch die von der Erstantragstellerin bekämpfte Bestimmung des §2 Abs2 WRKG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt für Wien Nr 1 aus 2019, wird lediglich präzisiert, wann ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs1 jedenfalls notwendig ist.
Aus der Bestimmung des §2 Abs2 WRKG in der Fassung der Novelle LGBl für Wien Nr 1/2019 ist keine Verdrängung gewerblicher Fahrtendienste aus ihrem Dienstleistungssektor ableitbar. Der medizinisch notwendige Transport von PatientInnen unter fachgerechter Betreuung durch SanitäterInnen war aufgrund der Bestimmung des §2 Abs1 WRKG auch bereits vor Inkrafttreten der Novelle einem Krankentransportdienst vorbehalten und hätte nicht von einem gew