RS Vfgh 2021/2/23 E185/2021

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §54, §55, §58
BFA-VG §9
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan bei gleichzeitiger Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben

Rechtssatz

Hinsichtlich der Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Schweißer (wobei er dieser Tätigkeit im Iran als Minderjähriger nachgegangen ist) unterlässt es das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer damit über eine solche Berufserfahrung verfügt, die begründet vermuten lässt, dass er sich auch in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten kann. Wenn das BVwG auf der Basis, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann (der Landessprache mächtig, in Österreich ein überdurchschnittlicher Schüler, Erfahrungen im Bereich der Buchhaltung, technische Fähigkeiten, Trainer in seinem Kampfsportverein für das Kindertraining) sei, den Schluss zieht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul Stadt, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt in zumutbarer Weise zur Verfügung stehe und daran die Herausforderungen bei einer Rückkehr von Menschen, die nie in Afghanistan gelebt haben, insbesondere im Zusammenhang mit fehlenden sozialen Netzwerken, nichts änderten, nimmt es eine so qualifiziert fehlerhafte Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes, insbesondere der EASO Country Guidance vom Juni 2019 vor, dass der Fehler in die Verfassungssphäre reicht:

Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan noch über eine besondere Ausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung, die seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Afghanistan nahelegen. Das BVwG geht vielmehr von einem Personenprofil des Beschwerdeführers aus, das sich auf alleinstehende und gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter bezieht, die in Afghanistan aufgewachsen sind, und lässt dieses auch für die maßgebliche Situation des Beschwerdeführers, der im Iran aufgewachsen ist, ausreichen. Damit verkennt es aber die spezifische Situation, wie sie sich für den Beschwerdeführer als Rückkehrer nach Afghanistan in den Neuansiedlungsgebieten Kabul Stadt, Mazar-e Sharif und Herat Stadt ergibt, in qualifizierter Weise.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E185.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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