TE Vfgh Beschluss 2021/4/29 E3354/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid vom 21. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Behörde sprach weiters aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 9. September 2020 als unbegründet ab.

2.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige (in eventu teilweise) Aufhebung des angefochtenen Erkenntnises beantragt wird.

2.2. Ferner erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Behandlung der bei ihm eingebrachten Revision mit Erkenntnis vom 8. März 2021, Ra 2020/14/0457-17, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2021 auf, innerhalb von zwei Wochen dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben, ob er sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachtet.

2.4. Mit Äußerung vom 6. April 2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht für klaglos gestellt zu erachten. Insbesondere unter dem Aspekt des Art8 EMRK werfe die Beschwerdesache verfassungsrechtliche Fragen auf, die einer Beantwortung durch den Verfassungsgerichtshof bedürften.

3. Das Verfahren wird eingestellt:

3.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).3.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).

3.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl VfSlg 9023/1981, 16.181/2001; VfGH 12.6.2015, E933/2014).3.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt vergleiche VfSlg 9023/1981, 16.181/2001; VfGH 12.6.2015, E933/2014).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3354.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten