TE Vfgh Beschluss 2021/4/29 E3354/2020

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86, §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid vom 21. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Behörde sprach weiters aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 9. September 2020 als unbegründet ab.

2.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige (in eventu teilweise) Aufhebung des angefochtenen Erkenntnises beantragt wird.

2.2. Ferner erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Behandlung der bei ihm eingebrachten Revision mit Erkenntnis vom 8. März 2021, Ra 2020/14/0457-17, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2021 auf, innerhalb von zwei Wochen dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben, ob er sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachtet.

2.4. Mit Äußerung vom 6. April 2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht für klaglos gestellt zu erachten. Insbesondere unter dem Aspekt des Art8 EMRK werfe die Beschwerdesache verfassungsrechtliche Fragen auf, die einer Beantwortung durch den Verfassungsgerichtshof bedürften.

3. Das Verfahren wird eingestellt:

3.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).

3.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl VfSlg 9023/1981, 16.181/2001; VfGH 12.6.2015, E933/2014).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3354.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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