TE Vfgh Beschluss 2021/5/18 E1659/2021

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZPO §86a Abs2
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation auf Grund Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte

Spruch

Der Antrag des *************, dzt. *********************, ***********, **** *******, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen die Aufforderung zum Strafantritt des Landesgerichtes Leoben vom 17. Dezember 2012, Z 12 Hv 85/11b-75, sowie zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG aus Anlass der genannten Aufforderung wird zurückgewiesen.Der Antrag des *************, dzt. *********************, ***********, **** *******, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen die Aufforderung zum Strafantritt des Landesgerichtes Leoben vom 17. Dezember 2012, Ziffer 12, Hv 85/11b-75, sowie zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG aus Anlass der genannten Aufforderung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragt der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt des Landesgerichtes Leoben vom 17. Dezember 2012, Z 12 Hv 85/11b-75, sowie zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG.1. Der Einschreiter beantragt der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt des Landesgerichtes Leoben vom 17. Dezember 2012, Ziffer 12, Hv 85/11b-75, sowie zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG.

2. Nach §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz unter anderem dann zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und […] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.2. Nach §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz unter anderem dann zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und […] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.

3. Die vorliegende Eingabe erfüllt den Tatbestand des §86a Abs2 ZPO, weil der Einschreiter lediglich Behauptungen aus einem früheren gleichsinnigen Antrag wiederholt, hinsichtlich dessen bereits eine abweisende Entscheidung ergangen ist.

4. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.4. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

5. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1659.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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