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AVGNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Das nachträgliche Bekanntwerden eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 Abs 1 lit b AVG.Das nachträgliche Bekanntwerden eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000541.X01Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025