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Gesundheitswesen - ApGNorm
ApG 1907 §15Beachte
Rechtssatz
Wird eine Apothekenkonzession zugunsten eines anderen zurückgelegt und diesem eine neue inhaltsgleiche Konzession verliehen, so ist das Konzessionsverleihungsverfahren auch dann nach § 46 Abs 2 zweiter Halbsatz ApG, durchzuführen, wenn die Apotheke noch niemals in Betrieb war. Den Nachbarapotheken kommt somit in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000955.X01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021