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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
§ 69 Abs 1 lit b AVG bildet für die Behörde keine geeignete Grundlage dafür, im wiederaufgenommenen Verfahren ihre ursprüngliche rechtliche Beurteilung eines in Wahrheit unveränderten Sachverhaltes zu ändern.Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG bildet für die Behörde keine geeignete Grundlage dafür, im wiederaufgenommenen Verfahren ihre ursprüngliche rechtliche Beurteilung eines in Wahrheit unveränderten Sachverhaltes zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001735.X01Im RIS seit
02.06.2021Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021