RS Vwgh 1981/10/14 81/13/0081

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Veröffentlicht am 14.10.1981
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita
BAO §248
BAO §260
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Übereignung eines Betriebes im ganzen liegt dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zu dem Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen (Hinweis E 3.6.1980, 1330/79 VwSlg 3570 F/1980; E 1.10.1962, 516/60 VwSlg 2709 F/1962). - Die Haftung nach § 14 Abs 1 lit a BAO erfaßt Abgaben, die objektiv auf den Betrieb zurückgehen, sie setzt aber nicht voraus, daß es sich dabei um Abgabenschuldigkeiten des Veräußerers handelt. - Im Falle einer Berufung gegen den Haftungsbescheid UND gegen die Abgabenansprüche (§ 248 BAO) hat die Berufungsbehörde über den Haftungsbescheid nach § 260 Abs 1 BAO monokratisch, über die Berufung gegen die Abgabenansprüche hingegen nach § 260 Abs 2 lit d BAO durch den Berufungssenat zu entscheiden (Hinweis E 12.3.1979, 3196/78). - Da die Frage, inwieweit die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten, für die gehaftet werden soll, aus dem Betrieb des übereigneten Unternehmens stammen, den Umfang der Haftungspflicht betrifft, ist diese Frage bereits im Verfahren über den Haftungsbescheid zu beantworten. Die belangte Behörde muß dem Haftungspflichtigen daher Gelegenheit geben, bereits im Verfahren über den Haftungsbescheid zur Zusammensetzung und zum Entstehungsgrund dieser Abgabenschuldigkeiten im einzelnen Stellung zu nehmen. Auch dann nämlich, wenn diese Abgabenschuldigkeiten zur Gänze unberichtigt aushaften, steht damit noch nicht fest, daß es sich objektiv um Betriebsschulden aus dem Unternehmen handelt, welches der Haftungspflichtige erworben hat (Hinweis E 2.2.1968, 732/67).Übereignung eines Betriebes im ganzen liegt dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zu dem Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen (Hinweis E 3.6.1980, 1330/79 VwSlg 3570 F/1980; E 1.10.1962, 516/60 VwSlg 2709 F/1962). - Die Haftung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO erfaßt Abgaben, die objektiv auf den Betrieb zurückgehen, sie setzt aber nicht voraus, daß es sich dabei um Abgabenschuldigkeiten des Veräußerers handelt. - Im Falle einer Berufung gegen den Haftungsbescheid UND gegen die Abgabenansprüche (Paragraph 248, BAO) hat die Berufungsbehörde über den Haftungsbescheid nach Paragraph 260, Absatz eins, BAO monokratisch, über die Berufung gegen die Abgabenansprüche hingegen nach Paragraph 260, Absatz 2, Litera d, BAO durch den Berufungssenat zu entscheiden (Hinweis E 12.3.1979, 3196/78). - Da die Frage, inwieweit die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten, für die gehaftet werden soll, aus dem Betrieb des übereigneten Unternehmens stammen, den Umfang der Haftungspflicht betrifft, ist diese Frage bereits im Verfahren über den Haftungsbescheid zu beantworten. Die belangte Behörde muß dem Haftungspflichtigen daher Gelegenheit geben, bereits im Verfahren über den Haftungsbescheid zur Zusammensetzung und zum Entstehungsgrund dieser Abgabenschuldigkeiten im einzelnen Stellung zu nehmen. Auch dann nämlich, wenn diese Abgabenschuldigkeiten zur Gänze unberichtigt aushaften, steht damit noch nicht fest, daß es sich objektiv um Betriebsschulden aus dem Unternehmen handelt, welches der Haftungspflichtige erworben hat (Hinweis E 2.2.1968, 732/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981130081.X01

Im RIS seit

14.10.1981

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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