RS Vwgh 1982/9/16 81/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1982
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Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/16/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/75 E 17. September 1976 VwSlg 5004 F/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verjährung des Bemessungsrechtes (§ 209 Abs 1 BAO) wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist (hier: die gegen den von der Grunderwerbsteuer befreiten Käufer eines Grundstückes gerichteten Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind auch gegen den schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Verkäufer des Grundstückes wirksam).Die Verjährung des Bemessungsrechtes (Paragraph 209, Absatz eins, BAO) wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist (hier: die gegen den von der Grunderwerbsteuer befreiten Käufer eines Grundstückes gerichteten Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind auch gegen den schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Verkäufer des Grundstückes wirksam).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X02

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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