RS Vwgh 2018/10/3 Ra 2017/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §8
BDG 1979 §207f
B-VG Art133 Abs4
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwRallg
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Anfechtung einer Schulleiterernennung ergeben sich nach einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde eines Mitbewerbers mangels Parteistellung aufgehoben wurde. Die Parteistellung dieses Bewerbers wurde in dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt auch, dass der Bewerberin (als ursprünglich von der Behörde ernannter Beamtin, subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt (vgl. VwGH 1.3.2012, 2011/12/0128). Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf die Ernennung der Bewerberin zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet (siehe VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004). In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings darf dem Mitbewerber - nach dem Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem VwG bekämpften Ernennung der Bewerberin kein Nachteil erwachsen. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als rechtswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025).Im Verfahren betreffend Anfechtung einer Schulleiterernennung ergeben sich nach einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde eines Mitbewerbers mangels Parteistellung aufgehoben wurde. Die Parteistellung dieses Bewerbers wurde in dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt auch, dass der Bewerberin (als ursprünglich von der Behörde ernannter Beamtin, subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt vergleiche VwGH 1.3.2012, 2011/12/0128). Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf die Ernennung der Bewerberin zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet (siehe VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004). In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings darf dem Mitbewerber - nach dem Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem VwG bekämpften Ernennung der Bewerberin kein Nachteil erwachsen. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als rechtswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120073.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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