RS Vwgh 2018/10/10 Ro 2018/03/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
79/06 Konkordate

Rechtssatz

Ordensniederlassungen sind nach kanonischem Recht juristische Personen und genießen daher auch gemäß Art. II des Konkordates Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit (vgl. RIS-Justiz RS0009154).Ordensniederlassungen sind nach kanonischem Recht juristische Personen und genießen daher auch gemäß Artikel römisch zwei, des Konkordates Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0009154).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J06

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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