RS Vwgh 2018/10/10 Ro 2018/03/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
beobachten
merken

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 1959 §4
JagdG Tir 2004 §4 Abs2

Rechtssatz

Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits (vgl. - zu § 4 Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen (vgl. VwGH 25.1.1962, 576/61).Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits vergleiche - zu Paragraph 4, Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen vergleiche VwGH 25.1.1962, 576/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten