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L65007 Jagd Wild TirolRechtssatz
Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits (vgl. - zu § 4 Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen (vgl. VwGH 25.1.1962, 576/61).Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits vergleiche - zu Paragraph 4, Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen vergleiche VwGH 25.1.1962, 576/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021