RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §1497
EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Hat der Enteignete (also der "Gläubiger") die notwendigen Schritte zur Effektuierung seines Rückübereignungsanspruchs rechtzeitig gesetzt, so kann eine Berufung auf die "erzieherische Wirkung" der Verjährungsvorschriften das Ergebnis, der Rückübereignungsanspruch nach § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 erlösche jedenfalls - unabhängig von einer rechtzeitigten Antragstellung durch den Enteigneten - zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids, nicht rechtfertigen. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwands würde durch eine Bestimmung, die den Rückübereignungsanspruch und damit den verfassungsgemäß gebotenen Eigentumsschutz jedenfalls und unabhängig von sonstigen Gegebenheiten insofern beschneidet, als er nach zehn Jahren stets erlischt, keineswegs gedient.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L24

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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