RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §1451
EisbEG 1954 §37 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die rechtspolitische Begründung für die erhebliche Beeinträchtigung erworbener Rechtspositionen durch das Verjährungsrecht liegt vor allem in den Erfordernissen der Rechtssicherheit, der Praktikabilität und der wirtschaftlichen Effektivität. Das Verjährungsrecht dient insoweit zunächst dem Schutz des Schuldners. Dieser soll einerseits nach Ablauf einer längeren Frist nicht mehr mit Forderungen konfrontiert werden, hinsichtlich derer die Beweislage wegen Zeitablaufs schwierig geworden ist; andererseits soll er mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit sich darauf einrichten dürfen, nicht mehr vom Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Das Verjährungsrecht dient aber auch öffentlichen Zwecken, so dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Vermeidung übermäßiger Verfahrensdauer. Zu den zentralen Leitgedanken des Verjährungsrechts zählt danach auch, dass die Verjährung, um sie gegenüber dem Gläubiger zu rechtfertigen, nicht beginnen darf, ohne dass dieser - zumindest objektiv und generell betrachtet - mit den nach den Umständen indizierten Maßnahmen der Rechtsverfolgung säumig ist (vgl. etwa OGH 19.12.1995, 1 Ob 621/95 (verstärkter Senat), wonach die - kurze - Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L21

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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