RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Bestimmung nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das dem Enteigneten zukommende Recht auf Rückübereignung bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L20

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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