RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Wollte man die Auffassung vertreten, der Rückübereignungsanspruch nach § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 erlösche jedenfalls - unabhängig von einer rechtzeitigen Antragstellung durch den Enteigneten - zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids, hieße dies, selbst einem besonders sorgfältigen und sachkundigen Enteigneten, der seinerseits die erforderlichen Schritte für die Durchsetzung seines Rückübereignungsanspruchs gesetzt hat, auch das Risiko einer (von ihm unbeeinflussbaren) Verfahrensverzögerung etwa durch Behörde oder VwG, aber auch durch den Antragsgegner (also den seinerzeitigen Enteignungswerber) aufzuhalsen. Eine solche Sichtweise wäre schwerlich in Einklang zu bringen mit dem in den Materialien zum Außerstreit-Begleitgesetz angesprochenen Ziel, die Rechtsstellung des Enteigneten zu verbessern bzw. das "strukturelle Ungleichgewicht zwischen dem Eisenbahnunternehmen und seinem Gegner zu mildern". Sie stünde zudem in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem grundsätzlichen Gebot, erforderlichen Rechtsbehelfen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz zu verleihen, wenn es darum geht, den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Eigentumsschutz (Art. 5 StGG) zu verwirklichen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L19

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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