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10/10 GrundrechteRechtssatz
Dem § 37 Abs. 2 EisbEG 1954, wonach im Bescheid über die Rückübereignung auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung abzusprechen ist, kann nicht entnommen werden, dass ein Antrag auf Rückübereignung iSd § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 etwa ein ausdrückliches Anbot auf einen solchen Rückersatz enthalten müsse. Ein solches Anbot bzw. eine Erklärung dahin, dass die Rückübereignung nur gegen Rückersatz der Enteignungsentschädigung zu erfolgen habe, ist vielmehr entbehrlich, weil § 37 Abs. 2 EisbEG 1954 ohnehin anordnet, dass darüber im Bescheid gleichzeitig abzusprechen ist.Dem Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG 1954, wonach im Bescheid über die Rückübereignung auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung abzusprechen ist, kann nicht entnommen werden, dass ein Antrag auf Rückübereignung iSd Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG 1954 etwa ein ausdrückliches Anbot auf einen solchen Rückersatz enthalten müsse. Ein solches Anbot bzw. eine Erklärung dahin, dass die Rückübereignung nur gegen Rückersatz der Enteignungsentschädigung zu erfolgen habe, ist vielmehr entbehrlich, weil Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG 1954 ohnehin anordnet, dass darüber im Bescheid gleichzeitig abzusprechen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L14Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021