RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
92 Luftverkehr

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs1
LuftfahrtG 1958 §99
StGG Art5

Rechtssatz

Eine konkrete Zweckfestlegung im Enteignungsbescheid ist einerseits deshalb erforderlich, um beurteilen zu können, ob der angegebene Zweck im öffentlichen Interesse liegt, andererseits erfordert auch eine allenfalls gebotene Rückübereignung Klarheit darüber, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L12

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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