RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §37
StGG Art5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0003 E 30. September 1992 RS 6

Stammrechtssatz

Der in einem Enteignungsbescheid ausgesprochene öffentliche

Zweck der Enteignung ist zufolge des hoheitlichen Charakters

des Verwaltungsaktes einer nachträglichen Modifikation durch

die Parteien des seinerzeitigen Enteignungsverfahrens nicht

zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L10

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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