RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §17 Abs2
EisbEG 1954 §18 Abs1
EisbEG 1954 §18 Abs2
EisbEG 1954 §37 Abs4
StGG Art5

Rechtssatz

Die vom Gesetz vorgegebene Zuständigkeitsverteilung (behördliche Entscheidung über die Enteignung bzw. Rückübereignung samt damit verbundenen Gegenansprüchen auf Enteignungsentschädigung bzw. deren Rückersatz; Entscheidung des im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgerichts nur über Enteignung bzw. Rückübereignung; Entscheidung des Zivilgerichts über die Festsetzung der Entschädigung bzw. deren Rückersatz) gilt auch für eine Konstellation, wenn mit der behördlichen Entscheidung der Antrag (auf Enteignung bzw. Rückübereignung) abgewiesen und demgemäß gar keine Entscheidung über eine Entschädigung bzw. deren Rückersatz getroffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L05

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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