RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §17 Abs2
EisbEG 1954 §18 Abs1
EisbEG 1954 §18 Abs2
EisbEG 1954 §37
EisbEG 1954 §37 Abs4
StGG Art5

Rechtssatz

Wenn das EisbEG 1954 normiert, dass im Enteignungsbescheid sowohl über die Enteignung an sich als auch über die dafür festzusetzende Entschädigung abzusprechen ist (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2), dass eine "Berufung" gegen die behördliche Entscheidung über die Enteignung, nicht aber über die Enteignungsentschädigung zulässig ist (§ 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz) und dass es den Parteien freisteht, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids die Festsetzung der Entschädigung bei Gericht zu beantragen, wobei mit der Anrufung des Gerichts die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt (§ 18 Abs. 2 dritter und vierter Satz), wird klargestellt, dass das - die bisherige Berufungsbehörde insoweit ersetzende - VwG (anders als die Behörde) nur über die Frage der Enteignung, nicht aber über den daraus resultierenden Entschädigungsanspruch, zu entscheiden hat. Gleiches gilt für eine allfällige Rückübereignung nach § 37 EisbEG 1954, weil gemäß § 37 Abs. 4 EisbEG 1954 auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung § 18 Abs. 1 über die Anrufung des Gerichts anzuwenden ist: Dementsprechend entscheidet das VwG nur über die Frage der Rückübereignung, nicht aber über den aus dieser Entscheidung resultierenden Gegenanspruch auf Rückersatz der Enteignungsentschädigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L04

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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