RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §17 Abs2
EisbEG 1954 §37 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs2
StGG Art5

Rechtssatz

Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (§ 17 Abs. 1 EisbEG 1954) bzw. über die "Rückübereignung des Enteignungsgegenstands" (§ 37 Abs. 1 EisbEG 1954) abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die "Entschädigung" für die Enteignung (§ 17 Abs. 2 erster Satz EisbEG 1954) bzw. über den "angemessenen Rückersatz" dieser Entschädigung (§ 37 Abs. 2 EisbEG 1954) zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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