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10/10 GrundrechteRechtssatz
Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (§ 17 Abs. 1 EisbEG 1954) bzw. über die "Rückübereignung des Enteignungsgegenstands" (§ 37 Abs. 1 EisbEG 1954) abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die "Entschädigung" für die Enteignung (§ 17 Abs. 2 erster Satz EisbEG 1954) bzw. über den "angemessenen Rückersatz" dieser Entschädigung (§ 37 Abs. 2 EisbEG 1954) zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu.Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG 1954) bzw. über die "Rückübereignung des Enteignungsgegenstands" (Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG 1954) abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die "Entschädigung" für die Enteignung (Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz EisbEG 1954) bzw. über den "angemessenen Rückersatz" dieser Entschädigung (Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG 1954) zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L03Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021