RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §17 Abs2
EisbEG 1954 §37 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs2
StGG Art5

Rechtssatz

Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (§ 17 Abs. 1 EisbEG 1954) bzw. über die "Rückübereignung des Enteignungsgegenstands" (§ 37 Abs. 1 EisbEG 1954) abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die "Entschädigung" für die Enteignung (§ 17 Abs. 2 erster Satz EisbEG 1954) bzw. über den "angemessenen Rückersatz" dieser Entschädigung (§ 37 Abs. 2 EisbEG 1954) zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu.Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG 1954) bzw. über die "Rückübereignung des Enteignungsgegenstands" (Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG 1954) abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die "Entschädigung" für die Enteignung (Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz EisbEG 1954) bzw. über den "angemessenen Rückersatz" dieser Entschädigung (Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG 1954) zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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