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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1451Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Fges.m.b.H in F, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Juli 2018, Zl. LVwG 50.32-2793/2017-31, betreffend Rückübereignung gemäß § 37 EisbEG (mitbeteiligte Parteien: 1. A M, 2. J M, beide in F, beide vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Fges.m.b.H in F, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Juli 2018, Zl. LVwG 50.32-2793/2017-31, betreffend Rückübereignung gemäß Paragraph 37, EisbEG (mitbeteiligte Parteien: 1. A M, 2. J M, beide in F, beide vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerberin (Halterin des Zivilflughafens G) war über ihren Antrag vom 28. November 2000 auf Erweiterung der genehmigten Zivilflugplatzbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Oktober 2002 antragsgemäß gemäß §§ 68 und 72 LFG die Änderung der bescheidmäßig festgelegten Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen (samt den damit in Zusammenhang stehenden erforderlichen landseitigen Infrastruktureinrichtungen) am Flughafen G bewilligt worden. Das zum damaligen Zeitpunkt noch im Eigentum der Mitbeteiligten stehende GSt-Nr. 163/5 der KG L mit einem Gesamtausmaß von 29.570 m² wurde durch diesen Bescheid in die erweiterten Flugplatzgrenzen teilweise einbezogen, nämlich im Ausmaß einer Teilfläche von 1.497 m² (die nunmehrige GSt-Nr. 163/29). Da die Mitbeteiligten zu einem Verkauf dieses Grundstücks an die Revisionswerberin zu den von dieser gebotenen Bedingungen nicht bereit waren, stellte die Revisionswerberin am 18. April 2007 einen Enteignungsantrag, in dem sie geltend machte, für die mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 bewilligte Erweiterung des Flughafens bedürfe es der Enteignung u.a. des Grundstücks Nr. 163/29 mit 1.497 m². Der Revisionswerberin (Halterin des Zivilflughafens G) war über ihren Antrag vom 28. November 2000 auf Erweiterung der genehmigten Zivilflugplatzbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Oktober 2002 antragsgemäß gemäß Paragraphen 68 und 72 LFG die Änderung der bescheidmäßig festgelegten Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen (samt den damit in Zusammenhang stehenden erforderlichen landseitigen Infrastruktureinrichtungen) am Flughafen G bewilligt worden. Das zum damaligen Zeitpunkt noch im Eigentum der Mitbeteiligten stehende GSt-Nr. 163/5 der KG L mit einem Gesamtausmaß von 29.570 m² wurde durch diesen Bescheid in die erweiterten Flugplatzgrenzen teilweise einbezogen, nämlich im Ausmaß einer Teilfläche von 1.497 m² (die nunmehrige GSt-Nr. 163/29). Da die Mitbeteiligten zu einem Verkauf dieses Grundstücks an die Revisionswerberin zu den von dieser gebotenen Bedingungen nicht bereit waren, stellte die Revisionswerberin am 18. April 2007 einen Enteignungsantrag, in dem sie geltend machte, für die mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 bewilligte Erweiterung des Flughafens bedürfe es der Enteignung u.a. des Grundstücks Nr. 163/29 mit 1.497 m².
2 Das über diesen Antrag eingeleitete Verfahren mündete in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. Mai 2008, mit dem gemäß §§ 97 ff LFG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 EisbEG auf Antrag der Revisionswerberin zu ihren Gunsten (unter anderem) die Enteignung einer Teilfläche des je zur Hälfte im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücks Nr. 163/5 der EZ 1169, KG L (mit einer Gesamtfläche von 29.570 m²), verfügt wurde, nämlich 1.497 m² Fläche (die das neu vermessene Grundstück Nr. 163/29 bilden). In diesem Bescheid wurde zudem der Verkehrswert der beanspruchten Fläche mit € 73.053,60 festgesetzt.Das über diesen Antrag eingeleitete Verfahren mündete in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. Mai 2008, mit dem gemäß Paragraphen 97, ff LFG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, EisbEG auf Antrag der Revisionswerberin zu ihren Gunsten (unter anderem) die Enteignung einer Teilfläche des je zur Hälfte im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücks Nr. 163/5 der EZ 1169, KG L (mit einer Gesamtfläche von 29.570 m²), verfügt wurde, nämlich 1.497 m² Fläche (die das neu vermessene Grundstück Nr. 163/29 bilden). In diesem Bescheid wurde zudem der Verkehrswert der beanspruchten Fläche mit € 73.053,60 festgesetzt.
3 Nach weiteren „Hinweisen“ (auf die Leistungsfrist, den Vollzug der Enteignung nach § 35 EisbEG und die Verpflichtungen nach § 19 EisbEG) und der Kostenentscheidung wird in der Begründung des Bescheids - nach einer Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften - unter anderem der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin wiedergegeben, der vom beigezogenen Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung aufgenommene Befund und das von diesem erstattete Gutachten; nach einer Wiedergabe des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vergleichsversuchs, der ergebnislos geblieben war, wurde in der Bescheidbegründung abschließend dargelegt, dass der Revisionswerberin mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 die Bewilligung zur Erweiterung und Änderung der Flugplatzgrenzen in näher ersichtlichem Umfang erteilt wurde, dass die mit Enteignungsantrag beanspruchten Grundstücke alle innerhalb dieser nunmehr geltenden Flugplatzgrenzen lägen und im aktuell rechtskräftigen Flächenwidmungsplan auch als Flughafengelände ausgewiesen seien. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachtens des Sachverständigen, sei daher die Enteignung zu verfügen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen, weil die Inanspruchnahme der Grundstücke bzw. Grundstücksteile im öffentlichen Interesse für Zwecke der Luftfahrt (Erweiterung eines Flugplatzes) unbedingt erforderlich sei.Nach weiteren „Hinweisen“ (auf die Leistungsfrist, den Vollzug der Enteignung nach Paragraph 35, EisbEG und die Verpflichtungen nach Paragraph 19, EisbEG) und der Kostenentscheidung wird in der Begründung des Bescheids - nach einer Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften - unter anderem der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin wiedergegeben, der vom beigezogenen Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung aufgenommene Befund und das von diesem erstattete Gutachten; nach einer Wiedergabe des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vergleichsversuchs, der ergebnislos geblieben war, wurde in der Bescheidbegründung abschließend dargelegt, dass der Revisionswerberin mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 die Bewilligung zur Erweiterung und Änderung der Flugplatzgrenzen in näher ersichtlichem Umfang erteilt wurde, dass die mit Enteignungsantrag beanspruchten Grundstücke alle innerhalb dieser nunmehr geltenden Flugplatzgrenzen lägen und im aktuell rechtskräftigen Flächenwidmungsplan auch als Flughafengelände ausgewiesen seien. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachtens des Sachverständigen, sei daher die Enteignung zu verfügen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen, weil die Inanspruchnahme der Grundstücke bzw. Grundstücksteile im öffentlichen Interesse für Zwecke der Luftfahrt (Erweiterung eines Flugplatzes) unbedingt erforderlich sei.
4 Dieser Enteignungsbescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde grundbücherlich durchgeführt.
5 In der Folge machten die Mitbeteiligten mit Antrag vom 27. Juli 2012 geltend, die enteigneten Grundstücke seien von der Revisionswerberin bislang keiner Verwendung zugeführt, der vom Gesetz bestimmte Zweck für die Enteignung sei nicht realisiert worden, und beantragten die Aufhebung des Enteignungsbescheids (u.a.) hinsichtlich des Grundstücks Nr. 163/29. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 16. Juli 2013 abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Rückübereignung noch nicht vorlägen, weil die Frist zur Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung bis 31. Dezember 2015 erstreckt worden sei (eine von den Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. September 2013, 2013/03/0096, als unbegründet abgewiesen).
6 Im Weiteren erfolgte schließlich mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Dezember 2016 eine Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 77 lit. b LFG dahin, dass die beschwerdegegenständliche Liegenschaft GSt-Nr. 163/29 nicht mehr innerhalb der bewilligten Flugplatzgrenzen liegt.Im Weiteren erfolgte schließlich mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Dezember 2016 eine Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 77, Litera b, LFG dahin, dass die beschwerdegegenständliche Liegenschaft GSt-Nr. 163/29 nicht mehr innerhalb der bewilligten Flugplatzgrenzen liegt.
7 Auf Grund dessen stellten die Mitbeteiligten am 16. Jänner 2017 (neuerlich) den Antrag, es möge der Enteignungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. Mai 2008 hinsichtlich des Grundstücks Nr. 163/29 aufgehoben werden. Sie brachten dazu vor, Grundlage des Enteignungsbescheids sei der Bescheid vom 22. Oktober 2002 gewesen, mit dem der Revisionswerberin die Bewilligung zur Änderung der festgelegten Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen erteilt wurde. Die Revisionswerberin habe dazu vorgebracht, es seien die Erweiterung der Flughafengrenze, des Flughafenareals im Bereich Fluggastgebäude und Frachtgebäude und die Situierung von zivilen Bodeneinrichtungen und damit im Zusammenhang stehende erforderlichen Infrastruktureinrichtungen geplant, wobei zur Realisierung dieser Projekte unter anderem das verfahrensgegenständliche Grundstück in Anspruch genommen werden müsse. Die Mitbeteiligten seien seinerzeit davon ausgegangen, dass die zur Rechtfertigung der Enteignung genannten Projektziele tatsächlich realisiert würden und hätten die Enteignung nicht bekämpft, sondern lediglich einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung gemäß § 18 EisbEG erstattet. Dieses Verfahren sei zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen und die Revisionswerberin zur Leistung einer Enteignungsentschädigung in Höhe von € 73.053,60 für das Grundstück Nr. 163/29 verpflichtet worden.Auf Grund dessen stellten die Mitbeteiligten am 16. Jänner 2017 (neuerlich) den Antrag, es möge der Enteignungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. Mai 2008 hinsichtlich des Grundstücks Nr. 163/29 aufgehoben werden. Sie brachten dazu vor, Grundlage des Enteignungsbescheids sei der Bescheid vom 22. Oktober 2002 gewesen, mit dem der Revisionswerberin die Bewilligung zur Änderung der festgelegten Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen erteilt wurde. Die Revisionswerberin habe dazu vorgebracht, es seien die Erweiterung der Flughafengrenze, des Flughafenareals im Bereich Fluggastgebäude und Frachtgebäude und die Situierung von zivilen Bodeneinrichtungen und damit im Zusammenhang stehende erforderlichen Infrastruktureinrichtungen geplant, wobei zur Realisierung dieser Projekte unter anderem das verfahrensgegenständliche Grundstück in Anspruch genommen werden müsse. Die Mitbeteiligten seien seinerzeit davon ausgegangen, dass die zur Rechtfertigung der Enteignung genannten Projektziele tatsächlich realisiert würden und hätten die Enteignung nicht bekämpft, sondern lediglich einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung gemäß Paragraph 18, EisbEG erstattet. Dieses Verfahren sei zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen und die Revisionswerberin zur Leistung einer Enteignungsentschädigung in Höhe von € 73.053,60 für das Grundstück Nr. 163/29 verpflichtet worden.
8 Der Revisionswerberin sei vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über ihren Antrag der Bescheid vom 22. Oktober 2002 dahin geändert worden, dass die festgesetzte Frist, innerhalb der die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden müsse, bis 31. Dezember 2015 erstreckt werde. Mit dem weiteren Bescheid vom 2. Dezember 2016 sei eine Änderung des Bescheids vom 22. Oktober 2002 schließlich dahin erfolgt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nunmehr nicht mehr innerhalb der Flughafenerweiterung liege. Ausgehend davon sei der Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbescheids berechtigt: Der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck sei nicht verwirklicht worden, weshalb die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig zu machen sei, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben werde (Verweis auf VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179).
9 Während die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, diesen Antrag mit Bescheid vom 21. September 2017 abwies, gab das Verwaltungsgericht - in Stattgebung einer dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis dem Antrag Folge und verfügte gemäß § 37 Abs. 1 EisbEG iVm Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger die Rückübereignung des Enteignungsgegenstands, also der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. 163/29 der EZ 1856 Grundbuch 63248 L. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.Während die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, diesen Antrag mit Bescheid vom 21. September 2017 abwies, gab das Verwaltungsgericht - in Stattgebung einer dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis dem Antrag Folge und verfügte gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG in Verbindung mit Artikel 5, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger die Rückübereignung des Enteignungsgegenstands, also der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. 163/29 der EZ 1856 Grundbuch 63248 L. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.
10 In der Begründung des Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang wieder und traf die Feststellung, dass die Revisionswerberin den Enteignungsantrag gestellt habe, um die faktische Verfügungsmacht über das Grundstück zu gewinnen. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 7. Mai 2008 die Enteignung verfügt, weil die Inanspruchnahme des Grundstücks im öffentlichen Interesse für Zwecke der Luftfahrt (Erweiterung eines Flugplatzes) gelegen sei und auf Grund des Bescheids des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Oktober 2002 betreffend die 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung unbedingt erforderlich gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Dezember 2016 schließlich sei diese Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung insofern widerrufen worden, als sich die strittige Liegenschaft nunmehr nicht mehr innerhalb der zuvor mit Bescheid bewilligten (erweiterten) Flugplatzgrenzen befinde.
11 Im Rahmen der Beweiswürdigung legte es unter anderem dar, dass sich die Feststellung, wonach die beschwerdegegenständliche Liegenschaft durch die 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung als Erweiterungsfläche innerhalb der (neuen) Flugplatzgrenzen einbezogen wurde, aus dem Bescheid vom 22. Oktober 2002 und dem genehmigten Übersichtsplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstelle, ergebe. Die Feststellung, wonach sich der Enteignungsantrag der Mitbeteiligten auf den Bescheid vom 22. Oktober 2002 gestützt habe, um den Flughafen in dem dort bewilligten Ausmaß zu erweitern, ergebe sich nachvollziehbar aus dem Antrag der Revisionswerberin vom 18. April 2007 selbst, in dem sie wörtlich ausgeführt habe, dass es für die bescheidmäßig bewilligte Erweiterung des Flughafens der Enteignung bedürfe.
12 Dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Revisionswerberin, die verfügte Enteignung sei an kein konkretes Enteignungsprojekt geknüpft gewesen, ein solches habe von der belangten Behörde im Spruch des Enteignungsbescheids daher auch nicht festgelegt werden können, sei nicht zu folgen. Vielmehr ergebe sich aus dem Antrag der Revisionswerberin vom 18. April 2007 nachvollziehbar der konkrete Zweck der beantragten Enteignung. Eine gesetzeskonforme Auslegung des Spruchs des Enteignungsbescheids führe zum Ergebnis, dass diese Enteignung auf Grund des rechtskräftigen Bescheids vom 22. Oktober 2002 erfolgte. Die zwecks Auslegung eines unklaren Bescheidspruchs heranzuziehende Begründung des Bescheids bestätige diese Schlussfolgerung nachvollziehbar.
13 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst die maßgebenden Rechtsvorschriften dar und führte aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich sei, diese Einschränkung sei aber an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck auch verwirklicht werde. Werde der Zweck nach Ausspruch der Enteignung nicht verwirklicht oder werde die enteignete Sache zur Verwirklichung nicht benötigt, fehle es an der inneren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und die Sache sei rückzuübereignen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst die maßgebenden Rechtsvorschriften dar und führte aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei dem durch Artikel 5, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich sei, diese Einschränkung sei aber an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck auch verwirklicht werde. Werde der Zweck nach Ausspruch der Enteignung nicht verwirklicht oder werde die enteignete Sache zur Verwirklichung nicht benötigt, fehle es an der inneren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und die Sache sei rückzuübereignen.
14 Fallbezogen wurde Folgendes ausgeführt: Die Mitbeteiligten begehrten die Rückübereignung des Grundstücks Nr. 163/29 wegen Nichterfüllung des Enteignungszwecks (die Zivilflugplatz-Bewilligung sei hinsichtlich dieses Grundstücks widerrufen worden, eine Betriebsaufnahmebewilligung liege nicht vor). Die Revisionswerberin bestreite die Zulässigkeit des Antrags und erwidere inhaltlich, das enteignete Grundstück könne Zwecke der Luftfahrt, nämlich konkret Zwecke der Perimetersicherung im Hinblick auf die Erweiterungsflächen, erfüllen, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückübereignung nicht vorlägen.
15 Den Rechtsausführungen der Revisionswerberin, der aus deren Sicht unvollständige (ein Anbot auf Rückzahlung der Enteignungsentschädigung nicht aufweisende) Antrag der Mitbeteiligten auf Teilaufhebung des Enteignungsbescheids sei zurückzuweisen gewesen, sei zu entgegnen, dass § 37 Abs. 1 EisbEG dem Enteigneten das Recht einräume, die Rückübereignung eines Enteignungsgegenstands zu beantragen. Werde eine Rückübereignung verfügt, sei von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß § 37 Abs. 2 EisbEG auch über einen angemessenen Rückersatz zu entscheiden. Dass es für die Festlegung eines Rückersatzes eines gesonderten Parteienantrags bedürfe, lasse sich dem §§ 37 Abs. 1 EisbEG nicht entnehmen. Der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Enteignung bzw. auf einen Rückersatz für eine Rückübereignung finde seine materiell-rechtliche Grundlage im Zivilrecht (so verwiesen §§ 1 und 4 EisbEG explizit auf die Bestimmung des § 365 ABGB). Werde ein entsprechender Antrag auf Enteignung bzw. Rückübereignung gestellt, löse dieser jedenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des ABGB aus, ohne dass es hiefür eines gesonderten (verwaltungsrechtlichen) Antrags bedürfe. Die Regelungen des § 37 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 EisbEG seien als Zuständigkeitsnormen zu betrachten, mit denen die Festlegung der Höhe der Entschädigung bzw. des Rückersatzes auf einfachgesetzlicher Ebene an die für die Enteignung bzw. Rückübereignung zuständige Verwaltungsbehörde übertragen werde. Der Antragsteller könne in der Folge hinsichtlich der durch die Verwaltungsbehörde festgesetzten Höhe das zuständige Zivilgericht anrufen, was zur Folge habe, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ex lege außer Kraft trete. Demzufolge habe die Behörde nach verfügter Enteignung über eine Entschädigung gemäß § 17 Abs. 2 EisbEG bzw. nach verfügter Rückübereignung über einen Rückersatz gemäß § 37 Abs. 2 EisbEG abzusprechen, unabhängig davon, ob dies gesondert beantragt wurde. Für eine formelle Zurückweisung eines Antrags auf Rückübereignung aus den seitens der Revisionswerberin dargelegten Gründen bestehe daher keine Rechtsgrundlage. Wollte man deren strengen Sicht folgen, hätte zudem auch ihr eigener Enteignungsantrag vom 18. April 2007 zurückgewiesen werden müssen, weil auch dieser keinen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung enthalten habe.Den Rechtsausführungen der Revisionswerberin, der aus deren Sicht unvollständige (ein Anbot auf Rückzahlung der Enteignungsentschädigung nicht aufweisende) Antrag der Mitbeteiligten auf Teilaufhebung des Enteignungsbescheids sei zurückzuweisen gewesen, sei zu entgegnen, dass Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG dem Enteigneten das Recht einräume, die Rückübereignung eines Enteignungsgegenstands zu beantragen. Werde eine Rückübereignung verfügt, sei von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG auch über einen angemessenen Rückersatz zu entscheiden. Dass es für die Festlegung eines Rückersatzes eines gesonderten Parteienantrags bedürfe, lasse sich dem Paragraphen 37, Absatz eins, EisbEG nicht entnehmen. Der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Enteignung bzw. auf einen Rückersatz für eine Rückübereignung finde seine materiell-rechtliche Grundlage im Zivilrecht (so verwiesen Paragraphen eins, und 4 EisbEG explizit auf die Bestimmung des Paragraph 365, ABGB). Werde ein entsprechender Antrag auf Enteignung bzw. Rückübereignung gestellt, löse dieser jedenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des ABGB aus, ohne dass es hiefür eines gesonderten (verwaltungsrechtlichen) Antrags bedürfe. Die Regelungen des Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG seien als Zuständigkeitsnormen zu betrachten, mit denen die Festlegung der Höhe der Entschädigung bzw. des Rückersatzes auf einfachgesetzlicher Ebene an die für die Enteignung bzw. Rückübereignung zuständige Verwaltungsbehörde übertragen werde. Der Antragsteller könne in der Folge hinsichtlich der durch die Verwaltungsbehörde festgesetzten Höhe das zuständige Zivilgericht anrufen, was zur Folge habe, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ex lege außer Kraft trete. Demzufolge habe die Behörde nach verfügter Enteignung über eine Entschädigung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EisbEG bzw. nach verfügter Rückübereignung über einen Rückersatz gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG abzusprechen, unabhängig davon, ob dies gesondert beantragt wurde. Für eine formelle Zurückweisung eines Antrags auf Rückübereignung aus den seitens der Revisionswerberin dargelegten Gründen bestehe daher keine Rechtsgrundlage. Wollte man deren strengen Sicht folgen, hätte zudem auch ihr eigener Enteignungsantrag vom 18. April 2007 zurückgewiesen werden müssen, weil auch dieser keinen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung enthalten habe.
16 Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Enteignung der Mitbeteiligten auf Grund des Antrags der Revisionswerberin im Hinblick auf die mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 bewilligte 5. Zivilflugplatz-Erweiterung in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des EisbEG iVm des LFG erfolgt sei. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. September 2013, 2013/03/0096, in einem Parallelverfahren ebenfalls vorausgeschickt. Auch die hier beschwerdegegenständliche rechtskräftige Enteignung habe daher auf der rechtskräftigen Zivilflugplatzbewilligung (5. Zivilflugplatz-Erweiterung) aufgebaut. Somit sei auf die Behauptung der Revisionswerberin, der Enteignungsbescheid vom 7. Mai 2008 habe nicht auf dieser 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung gefußt, sondern sei „ganz allgemein zu Luftfahrtzwecken“ erfolgt, nicht weiter einzugehen.Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Enteignung der Mitbeteiligten auf Grund des Antrags der Revisionswerberin im Hinblick auf die mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 bewilligte 5. Zivilflugplatz-Erweiterung in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des EisbEG in Verbindung mit des LFG erfolgt sei. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. September 2013, 2013/03/0096, in einem Parallelverfahren ebenfalls vorausgeschickt. Auch die hier beschwerdegegenständliche rechtskräftige Enteignung habe daher auf der rechtskräftigen Zivilflugplatzbewilligung (5. Zivilflugplatz-Erweiterung) aufgebaut. Somit sei auf die Behauptung der Revisionswerberin, der Enteignungsbescheid vom 7. Mai 2008 habe nicht auf dieser 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung gefußt, sondern sei „ganz allgemein zu Luftfahrtzwecken“ erfolgt, nicht weiter einzugehen.
17 Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 18.10.1989, 89/03/0181) ergebe sich, dass nicht nur die Verfügung einer Enteignung, sondern auch deren Aufrechterhaltung an ein den Gegenstand einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bildendes Vorhaben gebunden sei. Der auf Basis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids erlassene Enteignungsbescheid stehe mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang, weil der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden könne, die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse; der rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid lege Lage und Umfang des genehmigten Objekts für das Enteignungsverfahren bindend fest. Daraus folge, dass ein Enteignungsbescheid, der auf einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid aufbaue, mit letzterem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, weshalb im Falle der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids dem Enteignungsbescheid die Grundlage entzogen und dieser gleichfalls aufzuheben sei (Verweis auf VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004).
18 Auf den zu beurteilenden Fall umgelegt bedeute dies, dass die seinerzeitige Zivilflugplatz-Bewilligung betreffend die Liegenschaft der Mitbeteiligten untrennbar mit dem darauf aufbauenden Enteignungsbescheid vom 7. Mai 2008 verbunden sei und die Enteignung bei Wegfall dieser Bewilligung rückgängig zu machen sei; der den Rückübereignungsantrag abweisende Bescheid der belangten Behörde erweise sich daher als nicht rechtskonform.
19 Ob die enteignete Grundstücksfläche für andere Zwecke der Revisionswerberin benötigt werde (diese habe im Verfahren vorgebracht, dass die Liegenschaft nunmehr Zwecke der Perimetersicherung erfüllen könne), sei aus der Sicht einer Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks unerheblich und berühre das subjektiv-öffentliche Recht der Mitbeteiligten auf Geltendmachung der Aufhebung der Enteignung nicht (Verweis auf VwGH 30.9.1992, 90/03/0003).
20 Durch den teilweisen Wegfall der 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung, durch die das enteignete Grundstück erstmals innerhalb der Flugplatzgrenzen erfasst wurde, sei die Grundlage für die seinerzeitige Enteignung weggefallen. Den Beschwerden der Mitbeteiligten sei daher Folge zu geben und die beantragte Rückübereignung zu verfügen gewesen.
21 Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage könne das Verwaltungsgericht nicht über einen Rückersatz gemäß § 37 Abs. 2 EisbEG absprechen. Diese Zuständigkeit komme nur jener Verwaltungsbehörde zu, die eine Rückübereignung verfügt habe. Einer sinngemäßen Anwendung des § 37 Abs. 2 EisbEG durch das Verwaltungsgericht stehe bei verfassungskonformer Interpretation der Rechtslage die Regelung nach § 18 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 EisbEG entgegen, wonach ein sukzessiver Instanzenzug an das zuständige Zivilgericht vorgesehen sei bei gleichzeitigem Außerkrafttreten der verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Die Revisionswerberin sei allerdings in ihrem Rechtsschutz nicht beschränkt, der Rückübereignungsanspruch auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des ABGB im Falle einer Rückübereignung jedenfalls bei den Zivilgerichten rückforderbar sei.Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage könne das Verwaltungsgericht nicht über einen Rückersatz gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG absprechen. Diese Zuständigkeit komme nur jener Verwaltungsbehörde zu, die eine Rückübereignung verfügt habe. Einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG durch das Verwaltungsgericht stehe bei verfassungskonformer Interpretation der Rechtslage die Regelung nach Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, EisbEG entgegen, wonach ein sukzessiver Instanzenzug an das zuständige Zivilgericht vorgesehen sei bei gleichzeitigem Außerkrafttreten der verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Die Revisionswerberin sei allerdings in ihrem Rechtsschutz nicht beschränkt, der Rückübereignungsanspruch auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des ABGB im Falle einer Rückübereignung jedenfalls bei den Zivilgerichten rückforderbar sei.
22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
23 Die Revision ist - entgegen der im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergebenden und damit unzureichend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus den von ihrer Zulässigkeitsbegründung genannten Gründen (Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den vorliegend relevanten, näher ausgeführten, Rechtsfragen) zulässig; sie ist aber nicht begründet.
24 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde gemäß § 37 Abs. 1 EisbEG iVm Art. 5 StGG eine Rückübereignung von zuvor für Zwecke der Luftfahrt enteigneten Grundflächen verfügt.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG in Verbindung mit Artikel 5, StGG eine Rückübereignung von zuvor für Zwecke der Luftfahrt enteigneten Grundflächen verfügt.
25 Die danach maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
26 1. Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger:
„Artikel 5. Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.“
27 2. Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 83/2008:2. Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2008:
„6. Teil
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt
Enteignungsrecht
§ 97. Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):Paragraph 97, Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
a) im Bereich der Zivilluftfahrt
aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
...
Enteignungswerber
§ 98. Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen:Paragraph 98, Die Enteignung gemäß Paragraph 97, können beantragen:
a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,
b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,
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Sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes
§ 99. (1) Hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, der Entschädigung, des Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.Paragraph 99, (1) Hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, der Entschädigung, des Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.
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(4) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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28 3. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (EisbEG):3. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (EisbEG):
„I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.
§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.Paragraph 2, (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:
1. auf Abtretung von Grundstücken;
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§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.Paragraph 3, (1) Unter der im Paragraph 2, bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
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II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.römisch zwei. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.
§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.Paragraph 4, (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB. schadlos zu halten.
(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
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III. Enteignungsverfahrenrömisch drei. Enteignungsverfahren
A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.Paragraph 11, (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.
(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. ...(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach Paragraph 12, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. ...
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§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (Paragraph 12,), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.
(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. ...(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. ...
§ 18. (1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.Paragraph 18, (